Name:
Sebastian Holzner und weitere 310 Nutzer
Frage:
Sehr geehrtes Atemschutz-Team,
Ich habe eine Frage zu G26.3:
- Untersuchung im April 2017
- Nun werde ich „endlich“50 im August 2017.
Welche Frist gilt?
3 Jahre, da ich zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht 50 war. Oder die verkürzte Frist, da ich in innerhalb der Laufzeit die 50 erreiche?
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Holzner
Antwort
Hallo Kam. Holzner,
Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr (auch: Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben) müssen wegen ihrer enorme physische Belastung und psychische Beanspruchung im Einsatz ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen bekommen. Dabei wird die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten Pressluftatmer nach G 26, Gruppe 3, erteilt. Die Untersuchungen erfolgen auf der Basis von DGUV V 6 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ und DGUV 6 DGUV 250-428 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte“ entsprechend nachfolgender Tabelle
Untersuchungsfristen G 26/3
Art der Untersuchung | Zeitpunkt der Untersuchung |
---|---|
Erstuntersuchung | vor Beginn der Tätigkeit als ASGT |
Nachuntersuchung | Personen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Personen über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten |
vorzeitige Nach untersuchung | nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Tätigkeit als ASGT geben könnte. • nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) • auf Wunsch eines Beschäftigten · auf Wunsch des Verantwortlichen für den ASGT |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung.
Für den von Ihnen geschilderten Fall der Überschreitung der Altersgrenze 50 Jahre gibt es zwei Lösungen zu Ihrer Absicherung und zur Sicherung des rechtlichen Rahmens:
- die Nachuntersuchung ist spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.
- Ihr Unternehmer, z. B. bei einer öffentlichen Feuerwehr der Bürgermeister, delegiert Sie sicherheitshalber bereits vor Ablauf der 12 Folgemonate, also bis Juli 2018, zur Nachuntersuchung.
Im Interesse Ihrer Sicherheit empfiehlt www.atemschutzlexikon.de die zweite Lösung.
W. Gabler
Ltr. Redaktion asl