Wer darf ausbilden?

Name:

Gerhard Spindler und 68 weitere Anfrager

Frage:

In unserer Feuerwehr soll ein vom Kommandant willkürlich eingesetzter Kamerad die unsere Einsatzkräfte aus- und fortbilden. Der ist Truppführer und besitzt keine Qualifizierung in die Richtung Ausbilder. Ist das in Ordnung?

G. Spindler

Antwort

Hallo Kam. Spindler,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Tja – da haben Sie eine interessante Frage aufgestellt „Wer darf bei der Feuerwehr ausbilden bzw. fortbilden?“. Dafür müssen wir zwei Ebenen betrachten. Zunächst die bundesdeutschen grundsätzlichen Regelungen. Die Details regeln dann aber die Festlegungen im jeweiligen Länderrecht.

Grundsätzlich

Verantwortlich für die Sicherheit ist immer der Arbeitgeber, in unserem Fall der öffentlichen Feuerwehr also der Bürgermeister bzw. sein Fachvertreter „Wehrleiter“ (Arbeitsschutzgesetz § 3). Die §§ 5 und 7 – 13 verpflichten den Arbeitgeber

  • zur Ermittlung der Gefährdungen und zu deren Kompensation
  • zur Übertragung von Sicherheitsaufgaben nur an nur gesundheitlich und fachlich befähigte Mitarbeiter für Sicherheitsaufgaben bei der Arbeit einsetzen

Nach PSA-Benutzerverordnung, § 3, sind die Nutzer u.a. in die Handhabung der PSA einzuweisen. Also obliegt es dem Bürgermeister bzw. seinem Fachvertreter Wehrleiter, befähigte Personen zur Einweisung der übrigen Nutzer zu bestimmen.

Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen Ausbildung und Fortbildung. Ausbilder müssen in einem Lehrgang befähigt werden, Fortbildung kann auch eine ausgebildete Führungskraft durch führen. Beide müssen aber vom Verantwortlichen (s.o.) bestätigt sein. D. h.:

  • für die Ausbildung beruft der Bürgermeister (in seiner Vertretung der Wehrleiter) den Ausbilder. Bei kreisübergreifender Ausbildung beruft der Kreisbrandmeister als Fachvertreter des Landrates.
  • Fortbildung im Atemschutz kann in Sachsen der Atemschutzgerätewart, der „Beauftragte AS“ oder ggf ein geeigneter Gruppen- oder Zugführer durchführen. Auch dieses Personal muss der Wehrleiter für die spezielle Fortbildung bestätigen (s.o.), z. B. im Jahresdienstplan.
Länderrecht, Beispiel Freistaat Sachsen

Gemäß § 3 SächsFwVO „Durchführung der Ausbildung“ erfolgt die Ausbildung in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.

Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der

  1. Grundausbildung zum Truppmann,
  2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,
  3. Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen

können sich in Sachsen die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen.

Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat. Nur der verfügt nachweisbar und durch Prüfung bestätigt die im Arbeitsschutzgesetz (s.o.) geforderte fachliche Befähigung.

Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

Sollten wie von Ihnen geschildert minderqualifizierten Personen Fortbildungen durchführen, ist der Wehrleiter dafür verantwortlich. Entsprechend Arbeitsschutzgesetz §§ 15, 16, 17 haben Sie aber u.a. das Recht, Verstöße im Arbeitsschutz zu melden. Daher empfehle ich Ihnen, Ihre Feststellungen der Wehrleitung schriftlich mitzuteilen und um Informationen über den Umgang mit den von Ihnen geschilderten Zuständen zu bitten. Damit sind Sie z. B. bei Unfällen in Folge unzureichender Fortbildung vor Rechtsfolgen geschützt.

Damit hoffe ich, Ihnen geholfen zu haben.

W. Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de