Persönlicher Atemschutznachweis

Definition

vom Atemschutzgeräteträger, dem Atemschutzgerätewart oder einem Vertreter geführter Nachweis der Atemschutztätigkeit eines jeden Atemschutzgeräteträgers.

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Erläuterung

Einen persönlichen Atemschutznachweis muss jeder Atemschutzgeräteträger führen. Ggf. kann der Atemschutzgerätewart vom Leiter der Feuerwehr oder dem Unternehmer angewiesen werden, den Persönlicher Atemschutznachweis für alle Atemschutzgeräteträger zentral zu führen. Nachgewiesen werden sollen die Untersuchungstermine nach G 26, absolvierte Aus- und Fortbildung, die Unterweisungen sowie die Einsatzdokumentation der Atemschutzeinsätze. Der Leiter der Feuerwehr, der Unternehmer oder eine beauftragte Person bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

Maskenprüfung

Definition

eine Funktions- und Dichtigkeitsprüfung (Dichtheit) von Vollmasken nach Herstellervorschrift bzw. Richtlinie vfdb 0804 „Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr“.

Erläuterung

Bei der Maskenprüfung prüft der Atemschutzgerätewart die Vollständigkeit und Unversehrtheit sowie die Dichtigkeit der Vollmaske und die Funktion ihrer Ventile. Beide Prüfungen entscheiden über eine gefahrlose Atmung und über die Gebrauchsdauer des betreffenden Atemschutzgerätes.

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