Beschaffung und Nutzung von Atemschutzgeräten ohne Zusatzprüfung zum Feststellen der Feuerwehreignung
Name:
Richard Reiter und weitere zahlreiche Anfrager
Frage:
Wir wollen mehrere Pressluftatmer PSS 3000 von Dräger beschaffen. Nun haben wir gehört, der hat keine Feuerwehrzulassung. Dürfen wir den dennoch kaufen und auch im Feuerwehreinsatz tragen?
Antwort
Hallo Herr Reiter,
eine „Feuerwehrzulassung“ im engeren Sinne gibt es nicht, wohl aber eine zusätzliche Eignungsprüfung zertifizierter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), z. B. Pressluftatmer. Dabei wird verglichen, ob die Eigenschaften der PSA den Anforderungen der Richtlinie „vfdb 0810-02“ (Auswahl von PSA für die Feuerwehr, bisher: vfdb Richtlinie 0802) entspricht. Wenn die Prüfung positiv ausgeht, ist sie für den Feuerwehreinsatz geeignet und kann relativ bedenkenlos beschafft werden
Den PSS 3000 hat die Dekra-Exam nach EN 137:2006, Typ 2 zertifiziert. Der oben beschriebenen zusätzlichen Eignungsprüfung nach Richtlinie „vfdb 0810-02“ (Auswahl von PSA für die Feuerwehr) wurde er nicht unterzogen. Der PA kann aber dennoch beschafft und benutzt werden, auch im Bereich Feuerwehr. Dafür und grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber (hier: Träger des Brandschutzes bzw. Bürgermeister bzw. Leiter der Feuerwehr) muss nach „PSA-Benutzerverordnung“ § 2 in einer Gefährdungsanalyse die Benutzung ohne Gefährdung nachweisen. Um diese Aussage zu erhalten kann er benutzen
a) die Ergebnisse einer eigenen Gefährdungsanlyse oder
b) den Vergleich zwischen Eigenschaften PA und Forderungen RL 0810-02
Beim PSS 3000 wäre also eine eigene Gefährdungsanalyse zu erstellen.
Alternativ wäre auch ein Aufrüsten zum PSS 4000, 5000 oder 7000 möglich, da diese PA die zusätzliche Eignungsprüfung nach RL 0810-02 erhalten haben. Dazu sind Aufrüstsets erhältlich.
Wolfgang Gabler
Ltr. Redaktion
Erschöpfen der Atemschutzgeräte
Definition
die Grenze der Benutzungsfähigkeit von Atemschutzgeräten, z. B. die Erschöpfung der Filterleistung eines Kombinationsfilters und des Atemluftvorrates eines Pressluftatmers.
Erläuterung
Wenn ein Atemschutzgerät erschöpft, muss der Rückzug aus dem Gefahrenbereich bereits beendet sein.
Bildquelle: Dräger AG