Gefahrenmerkmale

Definition

Merkmale bzw. kennzeichnende Eigenschaften von Gefahrstoffen.

Erläuterung

Begriff aus dem Gefahrgutrecht, Beispiele: entzündlich, explosiv, giftig, radioaktiv.

Bildquelle: Dräger AG

gefährliche Stoffe

Definition

Stoffe mit mindestens eine der folgenden Eigenschaften:

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd oder entzündlich
  • giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend oder reizend
  • allergieauslösend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd
  • umweltgefährlich.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterung

Atemgift lässt sich den gefährlichen Stoffen gleichsetzen.

Erste Hinweise auf die Eigenschaften und notwendige Vorsichtsmaßnahmen gibt die Verpackung. Auf ihr müssen vermerkt sein: der Name des Stoffes, die Gefahrensymbole mit Gefahrbezeichnungen, Name und Anschrift des Herstellers. Vor gefährlichen Stoffen sollen vorrangig technische und organisatorische Maßnahmen schützen. Können sie keinen umfassenden Schutz gewährleisten, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen tragen, z. B. Atemschutzgeräte. Detaillierte Informationen zu einzelnen Gefahrstoffen geben Stoffdatenbänke, z. B. GESTIS oder Handbuch gefährlicher Stoffe (Hommel).

Neue GefahrstoffVO

Name:

Marius Brenger

Frage:

Ich habe gehört, dass in Deutschland eine neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten ist. Stimmt das? Was ist neu? Können Sie helfen?

Antwort

Sehr geehrter Herr Brenger,

Die Neufassung der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) wurde am bereits am 30. November 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie trat am 1. Dezember 2010 in Kraft. Diese Neufassung wurde erforderlich, weil das europäischen Chemikalienrecht in den letzten Jahren erhebliche Neuerungen festgelegt hatte. Die wirkten sich sehr stark auf auch auf die deutschen Bestimmungen aus. Besonders betrifft das die CLP- und der REACH-Verordnung (siehe Erläuterung). Änderungen betreffen besonders:

  1. Änderungen aufgrund der REACH-Verordnung
    Die erforderlichen Änderungen betreffen insbesondere den bisherigen Anhang IV der ersatzlos gestrichen wurde. Dafür ist künftig der Anhang XVII der REACH-Verordnung zu verbotenen Anwendungen und beschränkten Verwendungen von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissengültig.
  2. Änderungen aufgrund der CLP-Verordnung
    Die CLP- oder GHS-Verordnung verfolgt das Ziel einer internationalen Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme. Die in der CLP-Verordnung die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen festgelegten neuen Regelungen wurden übernommen. Die CLP-Verordnung sieht für Stoffe eine Übergangsfrist bis zum 1.12.2010 und für Gemische bis zum 1.6.2015 vor. Die Neufassung der GefStoffV wurde so gestaltet, dass sie bis zum Ablauf der Übergangsfristen eine funktionierende Rechtsgrundlage bleibt. Bis 2015 basiert die neue GefStoffV auf dem alten EU-System. Parallel können aber bereits die neuen Kennzeichnungen verwendet werden. Ab 01.06. 2015 gelten nur noch die neuen Kennzeichnungen. Empfehlungen lassen sich der Bekanntmachung 408 „Anwendungen der Gefahrstoffverordnung und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLPVerordnung“ entnehmen (Gemeinsames Ministerialblatt vom 27.1.2010).
    Die aus der CLP-Verordnung resultierenden Änderungen im Einstufungs- und Kennzeichnungssystem sind nicht kompatibel mit dem in der GefStoffV 2005 eingeführten Schutzstufenkonzept. Deshalb wurden in der neuen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen verschiedene Erleichterungen eingeführt, die den Herstellern, Händlern und Verwendern von Gefahrstoffen den Umgang mit Gefahrstoffen verständlicher machen.
  3. Änderungen im Gefahrstoffverzeichnis
    Die Inhaltsangaben wurden konkretisiert. Das Gefahrstoffverzeichnis verfügt jetzt über einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und enthält zusätzlich noch mindestens Angaben zur Bezeichnung des Gefahrstoffs und zur Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften selbst.
Erläuterung REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:

Registration, Evaluation, Authorisation of CHemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). Die REACH- Verordnung regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie den Umgang mit Chemikalien und vereinheitlicht und vereinfacht europaweit das Chemikalienrecht.

Erläuterung CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen), auch GHS-Verordnung genannt. Die CLP-Verordnung regelt zur internationale Harmonisierung die bestehenden Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Gefahrstoffe.

Dipl. Ing. W. Gabler