Gerätenachweis
Hinweise zur Führung des Gerätenachweises eines Pressluftatmers
Name:
Roland Friggner und weitere zahlreiche Fragesteller
Fragen:
Ich habe folgende Fragen zum Prüf- und Verwendungsnachweis eines Pressluftatmers
- Ist so ein Nachweis für jeden Pressluftatmer zu führen?
- Kann der Nachweis entfallen, wenn der Pressluftatmer am Einsatzort wieder einsatzbereit gemacht wird durch Wechseln von Flasche und Lungenautomat
- Kann der Prüfnachweis vom Träger des betreffenden Pressluftatmer ausgefüllt werden, wenn der bei der Übernahme des Pressluftatmers eine Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle durchführt?
Antwort
Sehr geehrter Herr Friggner,
zu 1.:
Jede Benutzung eins Pressluftatmers muss dokumentiert werden, z. B. in den Gerätekarten oder im digitalen Gerätenachweis. Deshalb ist für jeden Pressluftatmer ein solcher Nachweis zu führen.
zu 2.:
Nein. Wenn die Wiederherstellung des Gerätes am Einsatzort erfolgt, muss gesichert werden, das die Wechsel des Lungenautomaten vom Atemschutzgerätewart in den Prüf- und Verwendungsnachweis eingetragen werden kann.
zu 3:
· Mit dem Nachweis der Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle soll die Einsatzbereitschaft des Pressluftatmers bei der Übernahme (Empfehlung von www.atemschutzlexikon.de: auch bei nicht benutzten Geräten monatlich 1 x) dokumentiert werden. Beim Anlegen erfolgt die Kontrolle der Einsatzbereitschaft des Pressluftatmers.
· Die Kontrolle „Sicht-, Dicht- und FFunktionskontrolle“ ist also vor der Benutzung durch zuführen. Dementsprechend natürlich auch deren Nachweis (s. auch Richtlinie vfdb 0840, Tabelle 3, siehe auch Bedienungsanleitung) und nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, z. B. nach Wechsel Druckluftflasche oder Lungenautomat außerhalb der AS-Werkstatt.
· Die AS-Werkstatt (ASW) sendet Ihnen das Protokoll ihrer „Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung“ mit.
Bitte unterscheiden Sie
- „Prüfung von Atemschutzgeräten“ à durch Atemschutzgerätewart mit Prüfgeräten
- „Kontrolle von Atemschutzgeräten“ à durch Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgerätewart in Form der Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle oder Einsatzkurzprüfung.
Handgerätekarten für Gerätenachweis
Name:
Erich Daniel Schöffenhauer und weitere 240 weitere Anfrager
Frage:
Liebe Redaktion ASL,
in Ihrem Merkblatt 4 schreiben Sie, dass Instandhaltungsarbeiten und Prüfergebnisse von Atemschutzgeräten sicher zu dokumentieren sind. Muss ich das unbedingt auf elektronisch gestützten und digitalisierten Gerätekarten ausführen oder kann ich das auch noch auf bisher üblichen Handkarten ausführen? Woher bekomme ich heute noch solche Hardware?
Antwort:
Hallo Herr Schöffenhauer,
Die Sicherheit der feuerwehrtechnischen Ausrüstung ist ständig zu gewährleisten. Viele Quellen beinhalten dazu Vorschriften und Festlegungen. So müssen die Hersteller z.B. im Rahmen ihrer Produkthaftung eine detaillierte Prüf- Wartungs- und Bedienungsanleitung vorgeben. Weitere Festlegungen enthalten u.a. Gerätesicherheitsgesetz, technische Richtlinien, DIN und DIN-EN Normen und Unfallverhütungsvorschriften. Man kann z. B. der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Gerät der Feuerwehr“ entnehmen, das für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben sind. Das gleiche gilt nach DGUV R 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ für Atemschutzausrüstungen der Feuerwehr oder dem industriellen Bereich. Prüfparameter, Zeitpunkt der Prüfung, Prüfablauf, Bewertung der Ergebnisse, Prüfverantwortlicher und Prüfungsdurchführender liegen also fest. Auch ist klar, dass Instandhaltungsarbeiten und Prüfergebnisse von Atemschutzgeräten sicher zu dokumentieren und nachweisbar sowie sicher aufzubewahren sind. Dafür müssen:
- die Instandhaltungen und Ergebnisse der Prüfungen von Atemschutzgeräten sicher vor Fälschungen, Manipulation oder Missbrauch in Prüfprotokollen gespeichert werden
- die prüfberechtigte Atemschutzgerätewarte nach jeder Prüfung eines Atemschutzgerätes dessen Prüfergebnisse sicher vor Fälschung, Missbrauch und Manipulation in einem Prüfprotokoll dokumentiert
- die Prüfprotokolle mit den Aufzeichnungen der Instandhaltungen, Prüfungen und Prüfbescheide mindestens während der gesamten Verwendungsdauer der Atemschutzgeräte aufbewahrt werden, wenn der Hersteller der Atemschutzgeräte keine anderen Vorgaben erteilt
- die Prüfprotokolle geführt entweder:
- händig, mit Hilfe von vorgedruckten Gerätekarten oder
- elektronisch, mittels Computer des Prüfgerätes oder separatem PC.
Derartige Gerätekarteien sind nicht form- oder medieumgebunden. Sie können in Form eines Karteikartensystem als Hardware, aber auch als Software gestützte Version genutzt werden. Die hier im atemschutzlexikon.de vorgestellte Gerätekartei für die Atemschutzausrüstung ermöglicht ihrem Nutzer die manuelle Erfassung aller erforderlichen Geräte- und Geräteprüfdaten. Damit sichert deren Nutzung die händische Niederschrift aller Daten übersichtlich, leicht erfass- und nachvollziehbar. Sie dient gleichzeitig als exakter Prüf- und Lagernachweis. Gern können Sie diese Karten, auch kostenfrei, übernehmen. Sollte Bedarf bestehen, kann auch eine digitale Version individuell bereit gestellt werden.
Dipl. Ing. Wolfgang Gabler
Quelle: W. Gabler, R. Friedrich „Gerätekartei Feuerwehr“ , Boorberg Verlag