Definition
dient in Atemschutzübungsanlagen zum schnellen Ablüften von Übungsnebel nach Abschluss einer Übung oder im Notfall.
Erläuterung
Die Lüftungsanlage muss entsprechend DIN 14093-1 „Atemschutz-Übungsanlagen – Teil 1: Planungsgrundlagen“ den Übungsraum der Atemschutzübungsanlagen nach Abschluss einer Übung mit Frischluft belüften können. Dafür muss die Lüftungsanlage einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde und im Notfall einen mindestens dreißigfachem Luftwechsel je Stunde absichern können.
Zuluft- und Abluftöffnungen müssen mit luftdichten Klappen versehen sein.
Bildquelle: Dräger AG