Definition
Zusatzausrüstung, deren Kompatibilität zur Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen der Zulassung der PSA Baumuster geprüft, zugelassen und zertifiziert oder nach Richtlinie vfdb 0820 „Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr“ angebracht wurden.
Bildquelle: DGUV
Erläuterung
Zusatzausrüstung lässt sich mit einer PSA kombinieren. Dafür muss entweder:
- der Hersteller der PSA die Übereinstimmung der Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung nach der Richtlinie 89/686/EWG bzw. Verordnung (EU) 2016/425 prüfen und zertifizieren lassen (Idealfall)
oder
- der Träger der Feuerwehr selbst prüfen, z.B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA Benutzerverordnung (PSA-BV), ob die Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigt.