Zusatzausrüstung, zugelassen

Definition

Zusatzausrüstung, deren Kompatibilität zur Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen der Zulassung der PSA Baumuster geprüft, zugelassen und zertifiziert oder nach Richtlinie vfdb 0820 „Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr“ angebracht wurden.

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Erläuterung

Zusatzausrüstung lässt sich mit einer PSA kombinieren. Dafür muss entweder:

  • der Hersteller der PSA die Übereinstimmung der Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung nach der Richtlinie 89/686/EWG bzw. Verordnung (EU) 2016/425 prüfen und zertifizieren lassen (Idealfall)

oder

  • der Träger der Feuerwehr selbst prüfen, z.B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA Benutzerverordnung (PSA-BV), ob die Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigt.

Zusatzausrüstung (für Persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr)

Definition

Ausrüstung zur Ergänzung der Persönlicher Schutzausrüstung, die mit den Zielen:

  • Nutzungsfähigkeit der PSA oder deren Einsatzspektrum erweitern
  • Nutzung für den Benutzer zu erleichtern
  • Einsatzfähigkeit und Sicherheit des Trägers der PSA zu erhöhen

an zugelassener bzw. zertifizierter PSA nachträglich befestigt wurde.

Erläuterung

Dazu zählen u.a.:

  • Handsprechfunkgerät mit Zubehör (Helmsprechgarnitur, Handmonophon)
  • Feuerwehrleine
  • Helmlampe
  • Orientierungsleine
  • Rettungsmesser bzw. -schere
  • Bandschlinge, auch als Behelfsrettungsmittel
  • Kennzeichnungsmaterial
  • Messgeräte, z. B. Explosionsgrenzen
  • Warngeräte bzw. Messgeräte für Chemikalien oder Radioaktivität
  • Nachweisgeräte z.B. für den Strahlenschutzeinsatz nach FwDV 500.

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