Definition
Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigten gefährdet werden können“.
Erläuterung
Das Gesetz sichert, dass Produkte bzw. überwachungsbedürftige Anlagen nur in den Verkehr gebracht bzw. errichtet werden dürfen, wenn sie Benutzer oder Dritte bei der bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben, Leib und Gesundheit so weit schützen, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.