Definition
nach Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr“ ausgebildete Personen, z. B. der Feuerwehr, die alle Geräte warten, pflegen und prüfen, ausgenommen Atemschutzgeräte (Atemschutzgerätewart).
Bildquelle: Dräger AG
Erläuterung
Gerätewarte der Feuerwehr sind mindestens Maschinist und Truppführer. Ihre Ausbildung erfolgt z.B. an einer Landesfeuerwehrschule. Danach ist der Gerätewart auch befähigt, im Atemschutz Lager- und Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, z. B.
- Atemschutzgeräte zu überwachen, zu lagern und zu verwalten,
- die Personalkartei sowie den Bestandsnachweis bzw.
Gerätenachweis zu führen und - Geräteprüfungen zu beantragen und Termine zu überwachen.