Transport (Zusatzinformation)

Wenn die Druckluftrflaschen mit nur 2 gbis 5 bar gefüllt sind, sind sie entsprechend ADR, Abschnitt 1.1.3.2 c) (siehe unten), so von der ADR freigestellt und besitzen mit ihrem Restdruck immer noch genügend Überdruck zum Schutz gegen das Eindringen z. B. feuchter Umgebungsluft. 

Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) mit Stand 01.01.2013
 
1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile.
 
Hinweis zu 2.2.2.1 Kriterien für Begriff „Klasse 2: Gase“
Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. …  (Auszug aus ADR, Abschnitte 1.1.3.2 und  2.2.2.1)