Definition
Grundsätze zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung von Personen mit besonderen Tätigkeiten. Sie dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten durch belastende Tätigkeiten oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Anordnung und Durchführung einer Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Erläuterung
Beispiel:
Grundsatz G 26 („Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung“) für Atemschutzgeräteträger (ASGT).
Die G 26 regelt, das Atemschutzgeräteträger vor dem ersten Tragen von Atemschutzgeräten und in regelmäßigen Abstanden, nach schwerer Krankheit oder auf eigenen Wunsch diese Pflichtuntersuchung absolvieren müssen. Sie schreibt die Untersuchungskriterien entsprechend Gewicht und Atemwiderstand des zu tragenden Atemwiderstandes fest.
Bildquelle: Gabler