Definition
Der Atemschutzgeräteträger muss seine gesundheitliche Eignung durch einen ermächtigten Arzt nach den Berufgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen feststellen lassen.
Erläuterung
Regelmäßige Nachuntersuchungen sind innerhalb von 36 Monaten durchzuführen, ist der Atemschutzgeräteträger älter als 50 Jahre innerhalb von 12 Monaten. Arzt, Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzter des Atemschutzgeräteträgers, aber auch der Atemschutzgeräteträger selbst, können die Untersuchungen auch nach kürzeren Abständen verlangen, z. B. nach einer schweren Krankheit.
Bildquelle: Dräger AG