Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (Zusatzinformation)

Grundlegend zählen zur PSA:
  • Einheiten von mehreren Vorrichtungen oder Mitteln, die der Hersteller zusammengefügt hat und die gegen auftretende Risiken schützen, z. B. Atemanschluss Masken-Helm-Kombination,
  • Kopplungen von Schutzvorrichtung oder Schutzmittel mit nichtschützender, persönlicher Ausrüstung,
  • für das einwandfreie Funktionieren einer PSA unerlässliche austauschbare Bestandteile, z. B. Ausatemventile, Sichtscheiben und Überdruckventile.
Man unterscheidet folgende 3 Gruppen von PSA:

Kategorie I

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, Konformitätserklärung, Technischer File, Anbringen des CE-Zeichens, CE-Zeichen ohne Nummer

Kategorie II

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, Konformitätserklärung, Technischer File, Baumusterprüfung, Information des Herstellers, Anbringen des CE-Zeichens, CE-Zeichen mit Nummer der Behörde, die die Baumusterprüfung durchführte

Kategorie III

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, Konformitätserklärung, Technischer File, Baumusterprüfung, Qualitätsüberwachung, Information des Herstellers, Anbringen des CE-Zeichens, CE-Zeichen mit Nummer der Behörde, die die Qualitätsüberprüfung durchführt.

Bei der Feuerwehr gehören nach Feuerwehrdienstvorschriften FwDV 1 „Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ und FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ zur PSA

  • Mindestschutzausrüstung: Feuerwehrschutzanzug, Feuerwehrschutzhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe, Feuerwehrschutzschuhwerk
  • Ergänzungen der Mindestschutzausrüstung für den Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz: Feuerwehrhaltegurt mit Feuerwehrbeil, Gesichtsschutz, Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeutel, Atemschutzgerät, Warnkleidung, Hitzeschutzkleidung, Warnkleidung, Schutzbrille, Gehörschutz, Schnittschutzkleidung
  • Ergänzungen der Mindestschutzausrüstung für den ABC-Einsatz: Atemschutz, Körperschutz wie Chemikalienschutzanzug, Kontaminationsschutzanzug, Kontaminationsschutzhaube

Persönliche Schutzausrüstungen – geeignete (Zusatzinformation)

Im §4 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es zu geeigneter PSA unter anderem:

§4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen

Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;“

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes ermittelt der Arbeitgeber also die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und legt notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes und somit auch die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen nach dem „Stand der Technik“ fest. Hierbei kann der Arbeitgeber natürlich auch zu dem Ergebnis kommen, dass z.B. ein älterer Feuerwehrhelm (nach EN 443:1997), die Anforderungen des Arbeitsschutzes und somit dem „Stand der Technik“ für einen bestimmten Arbeitsplatz, an dem z.B. keine Anforderungen an

Strahlungswärme, an Flammen- und Wärmebeständigkeit, an den seitlichen Schutzzonen, gegeben sind, erfüllt und somit auch noch weiterhin eingesetzt werden kann.

Dieses setzt allerdings grundlegende Kenntnisse im Stand der aktuellen Richtlinien und Normen voraus. Ebenso müssen hierbei weitere Punkte, wie z.B. der allgemeine Zustand, Alterung usw., mit berücksichtigt werden.