Kompatibilität von Atemschutzgeräten

Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie 3, also PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen. Für Persönliche Schutzausrüstungen dieser Kategorie wird die EG-Baumusterprüfbescheinigung einer benannten Stelle und regelmäßige Kontrollmaßnahmen gefordert. Sie sind Voraussetzung für die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Zertifizierung).

Geprüfte und zertifizierte Atemschutzgeräte erfüllen entsprechende Normen, z. B.  Vollmasken der Feuerwehr die DIN EN 136/3 und Pressluftatmer die DIN EN 137 „Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)“ . Ihre Zulassung für den europäischen Markt erfolgt im Rahmen o.g.  Zertifizierung. 

Begriff Zertifizierung

Prozess, bei dem eine EG-Baumusterprüfbescheinigung für ein Gerät nach der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einer Europäischen Richtlinie, z. B. der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Europäische Direktive), ausgefüllt wird. Mit der Zertifizierung bestätigt man die erfolgreich durchgeführte Prüfung z. B. eines Atemschutzgerätes.

Diese Zertifizierung führen Prüfstellen durch. Nach erfolgreicher Zulassungsprüfung erhalten diese PSA die CE-Kennzeichnung.

Begriff CE-Kennzeichnung

gibt an, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen einer Europäischen Direktive erfüllt und im Bereich der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt anzubringen

CE : Abkürzung für Commnunautée Europén ( franz.= Europäische Gemeinschaft)

Mit dem CE-Kennzeichen wird also die Erklärung des Herstellers dokumentiert, dass sein Produkt die Sicherheitsanforderungen der europäischen Richtlinien erfüllt. Bei persönlichen Schutzausrüstungen, die in besonders gefährlichen Bereichen eingesetzt wird, z. B. umluftunabhängige Atemschutzgeräte, besteht die CE-Kennzeichnung aus CE-Zeichen und der Nummer der Zertifizierungsstelle. Damit wird gezeigt, dass eine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die Zertifizierungsstelle, z. B. die Dekra-Exam in Essen, eine Kontrolle der Fertigung und des Qualitätssystems des Herstellers der PSA durchführt.

Wenn der Hersteller seine PSA danach einer zusätzlichen Prüfung entsprechend Richtlinie vfdb 0810 – 02 Atemschutzgeräte unterziehen lässt, hat er nach erfolgreichem Abschluss die Bestätigung, dass seine Vollmaske oder sein Atemschutzgerät mit allen anderen, die ebenso diese zusätzliche Prüfung bestanden haben, kompatibel ist. Mit diesen Zusatzprüfungen haben alle deutschen Hersteller (Bartels+Rieger, Dräger, Interspiro, MSA) eine wechselseitige, rechtssichere und technisch abgesicherte Nutzung innerhalb der in der Tabelle aufgezeigten Möglichkeiten ihre Ausrüstungen bestätigen lassen. So ist eine zumindest begrenzte Kompatibilität zwischen Atemschutzgeräten verschiedener Hersteller abgesichert. Zum Wohl der Nutzer der Atemschutzgeräte und der gegenseitigen Austauschbarkeit von Systemkomponenten im Atemschutzeinsatz ergeben sich die damit folgenden Schnittstellen an einem Pressluftatmer (siehe Tabelle).

Das trifft zu für alle Vollmasken nach DIN EN 136/3 und die Pressluftatmer nach EN 137, die die Bedingungen der Richtlinie vfdb 0810/2 Auswahl PSA – Atemschutzgeräte erfüllen, also auch Pressluftatmer mit Zweitanschluss und Pressluftatmer mit Schnellfülleinrichtung. Zu diesen Bedingungen gehören u.a.:

  • für die Brandbekämpfung geeignet
  • ohne Werkzeug kuppelbare Mitteldruckleitung
  • mindestens 1.600 l Atemluftvorrat
  • Druckgasflasche (inkl. Gasflaschenventil) entspricht Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • Ventile von Druckgasflaschen überragt nicht den unteren Rand des Tragegestells
  • mit akustischer Warneinrichtung
  • Lungenautomat mit Gewindeanschluss M 45 x 3 ist mit „A“ gekennzeichnet
  • Druckgasflaschen gleichen Volumens, gleicher Größe und gleichen Nenndruckes sind gegeneinander austauschbar
  • Rüttelsicherung o.ä. vorhanden
  • Informationsbroschüre des Herstellers (Bedienungsanleitung) liegt Gerätelieferung bei.

Die Übereinstimmung und Eignung von Atemschutzgeräten für die deutschen Feuerwehren entsprechend der Richtlinie vfdb 0810/2 Auswahl PSA – Atemschutzgeräte, vor allem hinsichtlich der in der Tabelle aufgezeigten Kompatibilität, wird durch eine vom vfdb-Referat 8 benannte Fachstelle entsprechend vfdb-Richtlinie 0800 bestätigt.

An einer Übersicht von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren, die den Anforderungen der Richtlinie vfdb 0810/2 Auswahl PSA – Atemschutzgeräte entsprechen, insbesondere die der Kompatibilität, wird derzeitig gearbeitet.

Seit 2016 sind bereits alle die Atemschutzausrüstungen im Internet aufgezählt, die eine gültige EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung besitzen. Sie erreichen diese Internet-Plattform „Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte“ unter

Wichtige Adresse: Auflistung der zertifizierten Atemschutzgeräte

https://www.bgrci.de/de/atemschutzzentrum/start/atemschutzgeraete/uebersicht-atemschutzgeraete/

Diese Übersicht wird durch die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) und das Referat „Persönliche Schutzausrüstungen“, Sachgebiet „Atemschutz“ herausgegeben. In ihr werden zertifizierte Atemschutzgeräte und Filter veröffentlicht, um Hinweise auf geeignete Atemschutzgeräte zu geben. Sie haben über Suchfunktionen die Möglichkeit, Geräte, Gerätegruppen oder Hersteller schnell zu finden und über einen Link die Webseite des Herstellers aufzurufen. Das Portal bildet den Markt überwiegend ab, beansprucht jedoch keine Vollständigkeit.

Die BGRCI und das Referat „Persönliche Schutzausrüstungen“, Sachgebiet „Atemschutz“, veröffentlichen das Portal, um Anwendern und den für die Arbeitssicherheit zuständigen Institutionen Hinweise für die Verwendbarkeit und Beschaffung geeigneter Atemschutzgeräte gemäß § 29 der BGV „Grundsätze der Prävention“ zu geben. www.atemschutzlexikon.de darf seinen Nutzern mit freundlicher Genehmigung der BGRCI, Kompetenz-Center Notfallprävention, Standort Hohenpeißenberg diesen Service anbieten.

DGUV – Regelwerk

Das DGUV-Regelwerk besitzt in seiner systematischen Gliederung folgende 4 Kategorien

  • DGUV Vorschriften,
  • DGUV Regeln,
  • DGUV Informationen und
  • DGUV Grundsätze. 

Die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften werden in ihrer Systematik mit 6-stelligen Kennziffern bezeichnet.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften sind auch alle anderen Veröffentlichungen der DGUV mit einer 6-stelligen Kennziffer versehen. An der Kennzahl lassen sich die jeweilige Kategorie sowie der zuständige Fachbereich ablesen. So haben die

  • DGUV Vorschriften Nummern von 1 bis 99,
  • DGUV Regeln 100er-Nummern,
  • DGUV Informationen 200er-Nummern und
  • DGUV Grundsätze 300er-Nummern.

Insgesamt 15 Fachbereiche gibt es bei der DGUV. Jeweils die zweite und dritte Stelle der Kennzahl zeigt an, zu welchem dieser Fachbereiche die Regel, Information bzw. der Grundsatz gehört. So bedeutet zum Beispiel die 101-xxx, dass es sich um eine Regel aus dem Bauwesen handelt, eine 208-xxx ist eine Information aus dem Fachbereich Handel und Logistik und eine 315-xxx ist ein Grundsatz aus dem Bereich Verwaltung.

2014 stellte die DGUV ihre Unfallverhütungsvorschriften auf diese Systematik um. Zur Orientierung veröffentlichte sie unter https://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/meldungen/DGUV-Transferliste.pdf  eine Transferliste auf ihrer Homepage zur kostenlosen Nutzung. Damit lässt sich unproblematisch und schnell auf die Gesamtübersicht der Unfallverhütungsvorschriften zugreifen und mit Hilfe der Spalten „bisherige Nummer“ die bis 2014 und „systematische Nummer“ die ab 2014 gültigen Nummer ermitteln.

Die aktuellen systematischen Bezeichnungen der atemschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften entnehmen Sie bitte folgender Tabelle.

Systematische Bezeichnungen der atem- und körperschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften

Vorschriften und Regeln
systematische
Nummer
Titel
DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
DGUV Vorschrift 6Arbeitsmedizinische  Vorsorge
DGUV Vorschrift 7Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 21Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 22Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 32Kernkraftwerke
DGUV Vorschrift 40Taucherarbeiten
DGUV Vorschrift 49Feuerwehren
DGUV Vorschrift 50Chlorung von Wasser
DGUV Regel 100-001Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 100-002Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 101-004Kontaminierte Bereiche
DGUV Regel 109-002Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Regel 103-003Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 103-004Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 105-002Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen
DGUV Regel 105-003Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst
DGUV Regel 105-049Feuerwehren
DGUV Regel 112-139Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
DGUV Regel 112-189Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-189Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-190Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-191Benutzung von Fuß-und Knieschutz
DGUV Regel 112-991Benutzung von Fuß-und Knieschutz
DGUV Regel 112-192Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-992Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-193Benutzung von  Kopfschutz
DGUV Regel 112-993Benutzung von Kopfschutz
DGUV Regel 112-194Benutzung von Gehörschutz
DGUV Regel 112-195Benutzung von Schutzhandschuhen
DGUV Regel 112-995Benutzung von Schutzhandschuhen
Informationen
systematische
Nummer
Titel
DGUV Information 201-004Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues
DGUV Information 201-025Taucherdienstbuch
DGUV Information 201-033Handlungsanleitung Tauchereinsätze mitMischgas
DGUV Information 201-034Handlungsanleitung Tauchereinsätze inkontaminiertem  Wasser
DGUV Information 204-006Anleitung zur Ersten Hilfe
DGUV Information 204-022Erste Hilfe im Betrieb
DGUV Information 205-009Sicherer Feuerwehrdienst
DGUV Information 205-010Sicherheit im Feuerwehrdienst 
DGUV Information 205-011Auswahl von CSA für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-012Auswahl von Atemschutz-geräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren·           
Auswahl von Masken/Helm-Kombinationen
B Auswahl Pressluftatmer mit  Zweitanschluss    
C  Auswahl Pressluftatmer mit  Schnellfülleinrichtung 
D  Thermische Anforderungen an Atemschutzgeräte     
E Elektromagnetische Verträglichkeit an Atemschutzgeräten 
F Explosionsschutz an Atemschutzgeräten
G Sauerstoffleckage-Beflammung an Atemschutzgeräte
DGUV Information 205-013Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr wegen Überarbeitung vorübergehend ungültig.
DGUV Information 205-014Auswahl von PSA auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-015Auswahl von Schutzanzügen gegen Infektionserreger für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-018Einsatz von Photovoltaikanlagen
DGUV Information 205-020Feuerwehrschutzkleidung – Tipps  für Beschaffer und Benutzer
DGUV Information 205-021Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst
DGUV Information 205-031Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr
DGUV Information 205-035Ersthelfer
DGUV Information 207-005Schutz vor Infektionen
DGUV Information 209-004Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen
DGUV Information 211-001Übertragung von Unternehmerpflichten
DGUV Information 211-032Gefährdungs- und Belastungs-Katalog- Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
DGUV Information 212-007Chemikalienschutzhandschuhe
DGUV Information 212-515Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV Information 212-019Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von  Altlasten, Deponien und Gebäuden
DGUV Information 214-001Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
DGUV Information 250-424Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G23 „Obstruktive Atemwegs-           erkrankungen, hier: unausgehärtete Epoxidharze“
DGUV Information 250-428Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“
DGUV Information 250-450Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42“Tätigkeiten mitInfektionsgefährdung“
Grundsätze
DGUV Grundsatz 305-002Grundsatz „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“
DGUV  Grundsatz 350-001DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
gelöschte Unfallverhütungsvorschriften
TRB 500Allgemeines – Prüfung von Druckbehältern
TRB 514Wiederkehrende Prüfungen
TRB 700Betrieb von Druckbehältern
GUV 77.40Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr
BGI 514Unfallanzeige
BGI/GUV-I 8540Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“

DIN

“Bereich Atemschutz” (aktuell: 2016-02-08)

DINTitel (E, D)
Atemschutz
3171-1 AK 3Atemgeräte – Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff -Teil 1: Nahtlose Stahlflaschen – Prüfdruck 300 bar und 450 bar 2000-02; Zurückgezogen 2008-08
3171-2 AK 3Atemgeräte – Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff – Teil 2: Flaschen in Verbundbauweise – Prüfdruck 300 bar und 450 bar 2000-02; Zurückgezogen 2008-08
3174-1 AK 3Atemgeräte – Flaschenventile für verdichteten Sauerstoff 2000-04; Zurückgezogen 2008-08
3174-10 AK 3Atemgeräte – Flaschenventile für Feuerwehren, Außenmaße 1987-09; Bestätigung 2002-02; Zurückgezogen 2008-08
3179-1 AK 4Einteilungen von Atemgeräten – Übersicht 1982-07; Bestätigt 2002, 2007-10
3181-3 AK 1Atemschutzgeräte – CO- und Reaktorfilter – Einteilung, Kennzeichnung zurückgezogen. Nachfolger für CO Filter ist die DIN 58620
3182-1 AK 2Atemschutzgeräte – Rundgewinde – Teil 1: Theoretisches Profil zurückgezogen
3182-2 AK 2Atemschutzgeräte – Rundgewinde – Teil 2: Gewinde-Gutlehrringe und Gewinde-Ausschuß-Lehrringe zurückgezogen
3182-3 AK 2Atemschutzgeräte – Rundgewinde – Teil 3: Gewinde-Lehrdorne 1996-04; Bestätigt 2006-09
58600 AK 3Atemschutzgeräte – Steckverbindung zwischen Lungenautomat für Pressluftatmer in Überdruckausführung und Atemanschluss für die deutsche Feuerwehr 2014-12;
58610 AK 2Atemschutzgeräte — Vollmasken verbunden mit Kopfschutz zum Gebrauch als ein Teil eines Atemschutzgerätes für die Feuerwehr 2014-11
58620 AK 1Atemschutzgeräte — Gasfilter und Kombinationsfilter zum Schutz gegen Kohlenstoffmonoxid — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung 2007-02
58639 AK 3Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Isoliergeräte mit Sauerstoff mit Haube (Sauerstoffselbstretter mit Haube) – APK 1998-08; Bestätigt 2003-05, 2008-10
58647-7 AK 1Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Teil 7: Fluchtfiltergeräte – APK 1997-12; Bestätigt 2003-05, 2007-10
58651-2 AK 3Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff – Teil 2: Kurzzeit-Regenerationsgeräte für leichte Arbeit – APK 1997-10; Bestätigt 2007
58652-1 AK 3Atemschutzgeräte – Kurzzeit-Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff für leichte Arbeit -Teil 1: Chemikalsauerstoff KO2 – APK 1997-10; Bestätigt 2007
58652-2 AK 3Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff – Teil 2: mit Chemikalsauerstoff (KO2) für Arbeit und Rettung – APK 1997-10; Bestätigt 2007
58652-3 AK 3Atemschutzgeräte – Kurzzeit-Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff für leichte Arbeit – Teil 3: Chemikalsauerstoff NaClO3 – APK 1997-10; Bestätigt 2007
58652-4 AK 3Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff – Teil 4: mit Chemikalsauerstoff (NaClO3) für Arbeit und Rettung – APK 1997-10; Bestätigt 2007
APK = Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung