Wer darf ausbilden?

Name:

Gerhard Spindler und 68 weitere Anfrager

Frage:

In unserer Feuerwehr soll ein vom Kommandant willkürlich eingesetzter Kamerad die unsere Einsatzkräfte aus- und fortbilden. Der ist Truppführer und besitzt keine Qualifizierung in die Richtung Ausbilder. Ist das in Ordnung?

G. Spindler

Antwort

Hallo Kam. Spindler,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Tja – da haben Sie eine interessante Frage aufgestellt „Wer darf bei der Feuerwehr ausbilden bzw. fortbilden?“. Dafür müssen wir zwei Ebenen betrachten. Zunächst die bundesdeutschen grundsätzlichen Regelungen. Die Details regeln dann aber die Festlegungen im jeweiligen Länderrecht.

Grundsätzlich

Verantwortlich für die Sicherheit ist immer der Arbeitgeber, in unserem Fall der öffentlichen Feuerwehr also der Bürgermeister bzw. sein Fachvertreter „Wehrleiter“ (Arbeitsschutzgesetz § 3). Die §§ 5 und 7 – 13 verpflichten den Arbeitgeber

  • zur Ermittlung der Gefährdungen und zu deren Kompensation
  • zur Übertragung von Sicherheitsaufgaben nur an nur gesundheitlich und fachlich befähigte Mitarbeiter für Sicherheitsaufgaben bei der Arbeit einsetzen

Nach PSA-Benutzerverordnung, § 3, sind die Nutzer u.a. in die Handhabung der PSA einzuweisen. Also obliegt es dem Bürgermeister bzw. seinem Fachvertreter Wehrleiter, befähigte Personen zur Einweisung der übrigen Nutzer zu bestimmen.

Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen Ausbildung und Fortbildung. Ausbilder müssen in einem Lehrgang befähigt werden, Fortbildung kann auch eine ausgebildete Führungskraft durch führen. Beide müssen aber vom Verantwortlichen (s.o.) bestätigt sein. D. h.:

  • für die Ausbildung beruft der Bürgermeister (in seiner Vertretung der Wehrleiter) den Ausbilder. Bei kreisübergreifender Ausbildung beruft der Kreisbrandmeister als Fachvertreter des Landrates.
  • Fortbildung im Atemschutz kann in Sachsen der Atemschutzgerätewart, der „Beauftragte AS“ oder ggf ein geeigneter Gruppen- oder Zugführer durchführen. Auch dieses Personal muss der Wehrleiter für die spezielle Fortbildung bestätigen (s.o.), z. B. im Jahresdienstplan.
Länderrecht, Beispiel Freistaat Sachsen

Gemäß § 3 SächsFwVO „Durchführung der Ausbildung“ erfolgt die Ausbildung in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.

Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der

  1. Grundausbildung zum Truppmann,
  2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,
  3. Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen

können sich in Sachsen die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen.

Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat. Nur der verfügt nachweisbar und durch Prüfung bestätigt die im Arbeitsschutzgesetz (s.o.) geforderte fachliche Befähigung.

Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

Sollten wie von Ihnen geschildert minderqualifizierten Personen Fortbildungen durchführen, ist der Wehrleiter dafür verantwortlich. Entsprechend Arbeitsschutzgesetz §§ 15, 16, 17 haben Sie aber u.a. das Recht, Verstöße im Arbeitsschutz zu melden. Daher empfehle ich Ihnen, Ihre Feststellungen der Wehrleitung schriftlich mitzuteilen und um Informationen über den Umgang mit den von Ihnen geschilderten Zuständen zu bitten. Damit sind Sie z. B. bei Unfällen in Folge unzureichender Fortbildung vor Rechtsfolgen geschützt.

Damit hoffe ich, Ihnen geholfen zu haben.

W. Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Keine zeitliche Toleranz für Fristen bei G 26 und Belastungsübung?

Name:

Erwin Bergold und 219 weitere Anfrager

Frage:

Die G 26/3 muss ein Atemschutzgeräteträger bis zum 50. Lebensjahr aller 3 Jahre absolvieren. Wie lange nach der Überschreitung der 3 Jahre habe ich zur Untersuchung noch Zeit? Welche Toleranz gibt es hier und welche für die Absolvierung der jährlichen Belastungsübung?

E. Bergold

Antwort

Hallo Kam. Bergold,

Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr (auch: Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben) müssen im Einsatz eine enorme physische Belastung und psychische Beanspruchung ertragen können. Dafür müssen sie geeignet sein. Darauf müssen sie sich vorbereiten. Deshalb haben sie bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen zu erfüllen. Eine sehr wichtige ist ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26. Die Eignung für Atemschutzgeräteträger nach G 26, Gruppe 3, Träger von Pressluftatmern, wird in regelmäßigen Abständen von einem Arbeitsmediziner geprüft. Das bedeutet nach DGUV 250-428 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte“:

Art der UntersuchungZeitpunkt der Untersuchung
Erstuntersuchungvor Beginn der Tätigkeit als ASGT
NachuntersuchungPersonen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Personen über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
vorzeitige
Nachuntersuchung
nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Tätigkeit als ASGT geben könnte.
– nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
– auf Wunsch eines Beschäftigten
– auf Wunsch des Verantwortlichen für den ASGT

Wie Sie, Kam. Bergold selbst sehen, gibt es also keine zeitliche Toleranz zur Absolvierung der G 26/3. Sollte der Termin überschritten sein, ist der Betreffende für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.

Gleiches wurde für die Absolvierung der Fortbildungsmaßnahmen festgelegt. Nach FwDV 7 „Atemschutz“ müssen die Atemschutzgeräteträger zur Fortbildung bewältigen:

  • zwei Stunden Unterweisung pro Jahr
  • eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage pro Jahr, innerhalb von 12 Monaten wiederholt *)
  • eine zusätzliche Einsatzübung unter Atemschutz bei weniger als 15 Minuten Atemschutzeinsatz pro Jahr.

Träger von Chemikalienschutzanzügen absolvieren mindestens eine Übung pro Jahr unter einsatznahen Bedingungen.

Also – auch für die Bewältigung der jährlichen Belastungsübung gibt es keine Toleranz. Sind die 12 Monate überschritten, darf der Betreffende erst nach der erfolgreichen Nachabsolvierung der Belastungsübung wieder Atemschutzgeräte tragen.

*) Ergänzend sei angemerkt, dass der Freistaat Bayern hier eine Ausnahme erlassen hat. Mit Wirkung vom 19.01.2004 wurde mittels IMS ID2-2212.07-3 verfügt, dass der 12-Monats-zeitraum als ein Kalenderjahr zu interpretieren ist. Damit wird den bayrischen Feuerwehren ein Organisationsspielraum gegeben.

Damit hoffe ich, Klarheit hergestellt zu haben.

W. Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Wann müssen Atemschutzgeräteträger im 49. Lebensjahr zur Nachuntersuchung?

Name:

Sebastian Holzner und weitere 310 Nutzer

Frage:

Sehr geehrtes Atemschutz-Team,

Ich habe eine Frage zu G26.3:

  • Untersuchung im April 2017
  • Nun werde ich „endlich“50 im August 2017.

Welche Frist gilt?

3 Jahre, da ich zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht 50 war. Oder die verkürzte Frist, da ich in innerhalb der Laufzeit die 50 erreiche?

Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Holzner

Antwort

Hallo Kam. Holzner,

Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr (auch: Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben) müssen wegen ihrer enorme physische Belastung und psychische Beanspruchung im Einsatz ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen bekommen. Dabei wird die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten Pressluftatmer nach G 26, Gruppe 3, erteilt. Die Untersuchungen erfolgen auf der Basis von DGUV V 6 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ und DGUV 6 DGUV 250-428 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte“ entsprechend nachfolgender Tabelle

Untersuchungsfristen G 26/3
Art der UntersuchungZeitpunkt der Untersuchung
Erstuntersuchungvor Beginn der Tätigkeit als ASGT
NachuntersuchungPersonen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Personen über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
vorzeitige Nach untersuchungnach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Tätigkeit als ASGT geben könnte.
• nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
• auf Wunsch eines Beschäftigten
· auf Wunsch des Verantwortlichen für den ASGT

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung.

Für den von Ihnen geschilderten Fall der Überschreitung der Altersgrenze 50 Jahre gibt es zwei Lösungen zu Ihrer Absicherung und zur Sicherung des rechtlichen Rahmens:

  1. die Nachuntersuchung ist spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.
  2. Ihr Unternehmer, z. B. bei einer öffentlichen Feuerwehr der Bürgermeister, delegiert Sie sicherheitshalber bereits vor Ablauf der 12 Folgemonate, also bis Juli 2018, zur Nachuntersuchung.

Im Interesse Ihrer Sicherheit empfiehlt www.atemschutzlexikon.de die zweite Lösung.

W. Gabler

Ltr. Redaktion asl