Kriterien für Geltungsdauer von G 26/3

Name:

Alexander Marschall

Frage:

Hallo, da ich in den Fragen und Antworten nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage einfach mal hier. Ich gebe zu, sie ist auch sehr speziell.

Folgende Situation:

Fw-Angehöriger 1 und Fw Angehöriger 2 (Mitglied in der Fw ABC) haben etwa seit 2 Jahren keine gültige G26.3 Untersuchung.
Am 7.3.2016 haben diese beiden einen Termin zur Untersuchung.
Am 10.3.2016 haben diese beiden einen Termin für die Atemschutzstrecke.

  1. Ab wann dürfen diese beiden Kameraden wieder Atemschutz tragen? (um sich an das Gerät zu gewöhnen bzw. auf die jährliche Belastungsübung in einer Atemschutzstrecke vorzubereiten)
  2. Versicherungsschutz?
  3. Wer ist befugt so einen Gewöhnungsdienst durchzuführen?
    Ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort

Grundsätzlich gilt nach DGUV V 49 Feuerwehr (ehemals GUV-V C 53), § 14, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die u. a. als Atemschutzgeräteträger (ASGT) eingesetzt werden sollen. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.

ASGT, die Atemschutzgeräte (ASG) mit einem Gerätegewicht über 5 Kg mit erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand, z. B. Pressluftatmer und Regenerationsgeräte, tragen sollen, sind nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26/3 ärztlich zu untersuchen.

Dafür legt die DGUV V 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 3 (1) fest, dass nur die ASGT am Arbeitsplatz mit gefährdeten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die von einem ermächtigten Arzt fristgerecht untersucht oder entsprechend Vorgaben dieser UVV fristgerecht nachuntersucht wurden.

Die Nachuntersuchungen müssen nach DGUV V 7, Anlage 1 bei Personen unter 50 Jahren aller 36 Monate erfolgen, bei denen über 50 aller 12 Monate. Eine Fristverlängerung schließt diese UVV aus.

Der Unternehmer, im Fall der Feuerwehr also der Bürgermeister und in seiner Ausführung der Wehrleiter bzw. Kommandant, muss dafür sorgen, dass die ASGT rechtzeitig vor Fristablauf von einem ermächtigten Arzt, z. B. ein Arbeitsmediziner, untersucht werden. Dem Atemschutzgeräteträger obliegt in seiner Eigenverantwortung das Verweisen auf das ggf. bevorstehende Auslaufen der Untersuchung. U.a. dazu führt er seinen persönlichen Atemschutznachweis.

Die FwDV 7 Atemschutz legt fest, welche Bedingungen Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, erfüllen müssen. Dazu gehören u.a. und themenbezogen aufgelistet

  • ASGT müssen körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
  • ASGT müssen jährlich mindestens
  • eine Belastungsübung pro Jahr in einer Atemschutz-Übungsanlage
  • eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen. Eine Fristverlängerung schließt diese FwDV aus.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention legt in ihrem § 4 fest, dass für alle Versicherten jährlich 1 Unterweisung durchgeführt werden muss. In Übereinstimmung mit § 15 DGUV V 49 Feuerwehr muss also der ASGT jährlich mindestens einmal zu unfallsicherem Verhalten unterwiesen werden.

Schlussfolgerungen daraus für Ihre beiden Kameraden:

  1. beide Kameraden dürfen erst nach positiv abgeschlossener Untersuchung G 26/3 wieder Atemschutz tragen.
  2. Bis zur erfolgreichen Absolvierung der Belastungsübung auf einer Atemschutzübungsstrecke dürfen die zwei nur zu Zwecken der Wiedereingewöhnung und Vorbereitung auf die Belastungsübung üben. Sinnvoll ist z. B. die Durchführung einer Vorbelastung entsprechend Atemschutzlexikon/Ausbildung ASGT
  3. Der Versicherungsschutz für die beiden bleibt bestehen, wenn kein vorsätzlicher, also grob fahrlässiger Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften und FwDV erfolgt. Bei Verletzungen der Vorschriften können aber Maßnahmen gegen die Verantwortlichen durchgeführt werden.
  4. Ausbildungen zum ASGT dürfen nur Ausbilder ASGT durchführen. Fortbildungen der ASGT und Unterstützungen für Ausbilder können auch zuverlässige und eingewiesene Führungskräfte, Atemschutzgerätewarte und Beauftragte Atemschutz durchführen.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Neuerungen G26_3

Name:

Gisbert Erecht

Frage:

Ist es wahr, dass die Untersuchungskriterien der G 26/3 komplett geändert wurden?

Antwort

Sehr geehrter Herr Erecht,

Nun, Ihre Information stimmt nicht ganz. Richtig ist, dass die Untersuchungsgrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wurden im Herbst 2007 vom Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU – Nachfolger des HVBG und des BUK) überarbeitet herausgegeben wurden. Sie geben in ihrer aktuellen Fassung nun den aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse wieder. Dabei wurden folgende Neuerungen integriert:

Labor (Blutentnahme)
  • Blutbild (rote und weiße Blutkörperchen, Hämoglobin)
  • Urinstatus
  • Leberwerte: ALAT (GPT), -GT
  • Nüchtern-Blutzucker:

Um einen bestehenden Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) sicher erkennen zu können, wurde die Blutzuckerbestimmung im nüchternen Zustand (ca. 8 Stunden nach der letzten Mahlzeit) in den Untersuchungsgrundsatz mit aufgenommen. Es wird empfohlen, nach der Nüchtern-Blutabnahme vor dem Belastungs-EKG schnell verfügbare Kohlenhydrate (z. B. Müsli-Riegel, Banane) zu sich zu nehmen.

Wenn sich der untersuchende Arzt aus praktischen Gründen dafür entscheidet, die Untersuchung durchzuführen, obwohl der Atemschutzgeräteträger ein bis zwei Stunden davor gegessen hat und der Arzt dies bei der Bewertung des ermittelten Blutzuckerwertes berücksichtigt, besteht kein Anlass, die Gültigkeit der Untersuchung grundsätzlich anzuzweifeln. Ein derartiges Vorgehen sollte jedoch mit dem Arzt bereits bei der Anmeldung zur Untersuchung abgesprochen werden.

Ruhe-EKG

Die Anforderungen an die Geräteausstattung wurde präzisiert: Gefordert sind jetzt EKG mit mindestens 3 Kanälen und eine Ergometrie-Einrichtung mit 12-Kanal-EKG

Erweiterte Kriterien für „Gesundheitliche Bedenken“
Die Auflistung der „Gesundheitlichen Bedenken“ wurde um folgende Punkte ergänzt:

  • abnorme Verhaltensweisen (z. B. Klaustrophobie) erheblichen Grades
  • Medikamentenabhängigkeit wird zusätzlich zur Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit
  • aufgeführt
  • Hauterkrankungen, die zur Verschlimmerung neigen
  • korrigierte Sehschärfe unter 0,7/0,7 oder unter 0,8 bei langjähriger Einäugigkeit
  • Übergewicht:
  • Gewicht mehr als 30 % über dem Sollgewicht Broca = Größe (cm) – 100
  • oder BMI > 30 (neu aufgenommen)
Hinweise
  • Aufgrund der Neuerungen im Untersuchungsgrundsatz ergeben sich Veränderungen bei
    der Abrechnung. Eine ausführliche Auflistung der einzelnen Positionen findet sich auf der Rückseite.
  • Abgesehen von diesen Punkten gelten die Aussagen der Broschüre „Arbeitsmedizinische
    Vorsorge für Atemschutzgeräteträger im Feuerwehrdienst“ (GUV-X 99950) bezüglich
    Untersuchungsumfang und Beurteilungskriterien weiterhin.

Quelle:

  • Bayrische Gemeindeunfallversicherung
  • Frame/Files/PDF/Arbeitsmedizin_Vorsorge_Broschuere (http://www.guv-bayern.de/Internet_.pdf)

Dipl. Ing. W. Gabler

Sani bei ASÜ-Übungen

Name

Gunter Müller (u.a.)

Frage

Muss bei einer Übung auf der Atemschutzübungsanlage (ASÜ) ein Rettungssanitäter die Sanitätsaufsicht übernehmen?

Antwort

Sehr geehrter Herr Müller,

generell gibt es keine verbindliche Festlegung zur personellen Absicherung der Ersten Hilfe während der Benutzung der AS-Übungsanlage (ASÜ). Selbst die DIN-Norm für ASÜ verlangt nur die Absicherung eines Telefonanschlusses zur ggf. erforderlichen Alarmierung. Deshalb gibt es Empfehlungen, z. B. von der Arbeitsgruppe Atemschutz Sachsen in Form eines „Leitfaden für die Benutzung von Atemschutzübungsstrecken“. Darin finden Sie folgenden Hinweis zur Sanitätsaufsicht:

Sanitätsaufsicht

Die Sanitätsaufsicht hat die medizinische Überwachung während der Übung auszuführen und die Erste Hilfe bei Unfällen zweckentsprechend durchzuführen. Gesundheitliche Ge-fährdungen zeigt er dem Übungsleiter an. Die Sanitätsaufsicht sollte Bediensteter des Betreibers der ASÜ und wenigstens Ersthelfer mit Berechtigung zur Frühdefibrillation sein. Bitte beachten Sie auch, dass der Betreiber einer ASÜ nach Betriebssicherheitsverordnung für das Betreiben der ASÜ eine Betreiberordnung benötigt. Die sollte sich auf einer Risikoanalyse gründen. Für deren Erarbeitung kann man auch die Bedienungsanleitung des Herstellers heranziehen.

Die meisten Betreiber in Deutschland und Österreich haben Sanitätspersonal bei Übungsbetrieb dabei, ggf. auch in Personalunion mit dem übrigen Betriebspersonal.

Dipl. Ing. W. Gabler