Kriterien für Geltungsdauer von G 26/3

Name:

Alexander Marschall

Frage:

Hallo, da ich in den Fragen und Antworten nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage einfach mal hier. Ich gebe zu, sie ist auch sehr speziell.

Folgende Situation:

Fw-Angehöriger 1 und Fw Angehöriger 2 (Mitglied in der Fw ABC) haben etwa seit 2 Jahren keine gültige G26.3 Untersuchung.
Am 7.3.2016 haben diese beiden einen Termin zur Untersuchung.
Am 10.3.2016 haben diese beiden einen Termin für die Atemschutzstrecke.

  1. Ab wann dürfen diese beiden Kameraden wieder Atemschutz tragen? (um sich an das Gerät zu gewöhnen bzw. auf die jährliche Belastungsübung in einer Atemschutzstrecke vorzubereiten)
  2. Versicherungsschutz?
  3. Wer ist befugt so einen Gewöhnungsdienst durchzuführen?
    Ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort

Grundsätzlich gilt nach DGUV V 49 Feuerwehr (ehemals GUV-V C 53), § 14, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die u. a. als Atemschutzgeräteträger (ASGT) eingesetzt werden sollen. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.

ASGT, die Atemschutzgeräte (ASG) mit einem Gerätegewicht über 5 Kg mit erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand, z. B. Pressluftatmer und Regenerationsgeräte, tragen sollen, sind nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26/3 ärztlich zu untersuchen.

Dafür legt die DGUV V 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 3 (1) fest, dass nur die ASGT am Arbeitsplatz mit gefährdeten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die von einem ermächtigten Arzt fristgerecht untersucht oder entsprechend Vorgaben dieser UVV fristgerecht nachuntersucht wurden.

Die Nachuntersuchungen müssen nach DGUV V 7, Anlage 1 bei Personen unter 50 Jahren aller 36 Monate erfolgen, bei denen über 50 aller 12 Monate. Eine Fristverlängerung schließt diese UVV aus.

Der Unternehmer, im Fall der Feuerwehr also der Bürgermeister und in seiner Ausführung der Wehrleiter bzw. Kommandant, muss dafür sorgen, dass die ASGT rechtzeitig vor Fristablauf von einem ermächtigten Arzt, z. B. ein Arbeitsmediziner, untersucht werden. Dem Atemschutzgeräteträger obliegt in seiner Eigenverantwortung das Verweisen auf das ggf. bevorstehende Auslaufen der Untersuchung. U.a. dazu führt er seinen persönlichen Atemschutznachweis.

Die FwDV 7 Atemschutz legt fest, welche Bedingungen Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, erfüllen müssen. Dazu gehören u.a. und themenbezogen aufgelistet

  • ASGT müssen körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
  • ASGT müssen jährlich mindestens
  • eine Belastungsübung pro Jahr in einer Atemschutz-Übungsanlage
  • eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen. Eine Fristverlängerung schließt diese FwDV aus.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention legt in ihrem § 4 fest, dass für alle Versicherten jährlich 1 Unterweisung durchgeführt werden muss. In Übereinstimmung mit § 15 DGUV V 49 Feuerwehr muss also der ASGT jährlich mindestens einmal zu unfallsicherem Verhalten unterwiesen werden.

Schlussfolgerungen daraus für Ihre beiden Kameraden:

  1. beide Kameraden dürfen erst nach positiv abgeschlossener Untersuchung G 26/3 wieder Atemschutz tragen.
  2. Bis zur erfolgreichen Absolvierung der Belastungsübung auf einer Atemschutzübungsstrecke dürfen die zwei nur zu Zwecken der Wiedereingewöhnung und Vorbereitung auf die Belastungsübung üben. Sinnvoll ist z. B. die Durchführung einer Vorbelastung entsprechend Atemschutzlexikon/Ausbildung ASGT
  3. Der Versicherungsschutz für die beiden bleibt bestehen, wenn kein vorsätzlicher, also grob fahrlässiger Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften und FwDV erfolgt. Bei Verletzungen der Vorschriften können aber Maßnahmen gegen die Verantwortlichen durchgeführt werden.
  4. Ausbildungen zum ASGT dürfen nur Ausbilder ASGT durchführen. Fortbildungen der ASGT und Unterstützungen für Ausbilder können auch zuverlässige und eingewiesene Führungskräfte, Atemschutzgerätewarte und Beauftragte Atemschutz durchführen.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de