Inbetriebnahme DGF

NAME:

Heiko Bartrupp und 45 weitere Interessierte

FRAGE:

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir möchten Druckluftflaschen für Pressluftatmer 300 bar kaufen. Dazu haben wir eine Frage: Kann ich die nach Erhalt sofort nutzen?

Antwort:

Hallo Herr Bartrupp und weitere Interessierte,

in Übereinstimmung mit der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (Download möglich von http://www.ad-2000-online.de/blob/154288/0ffcd71b6f32591c392181ed4a1dd7bc/rl-2014-68-eu-data.pdf) gibt es zwei Verfahrensweisen der Hersteller beim Verkauf von Druckgasflaschen:

  • die überlassen die „Inbetriebnahme“ ihrer Druckgasflaschen (DLF) ihren Kunden
  • die übergeben ihre DLF „in Betrieb genommen“ und sofort nutzfähig.

Welche Form Sie wählen, ist Ihnen überlassen. Wir empfehlen Ihnen aber die Inbetriebnahme mit zu bestellen.

Druckgasflaschen für Pressluftatmer sollten folgende Kriterien erfüllen:

  • Druckgasflaschen nach DIN EN 12245:2009
  • Eignungsgeprüft mit Pressluftatmern für die Feuerwehr nach vfdb Richtlinie 0810/02
  • zur Erhöhung der Sicherheit mit Abströmbegrenzer ausgerüstet, der so genannte Abströmsicherung
  • Lieferung mit Füllung Atemluft entsprechend DIN EN 12021 „Atemluft“ und mit Verschluss-Schraube
  • Druckgasflaschen mit „Inbetriebnahme“.

Druckgasflaschen (auch: Druckluftflaschen) sind Druckbehälter und im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überwachungsbedürftige Anlagen. Sie müssen einer Prüfung vor dem ersten Gebrauch und wiederkehrender Prüfungen unterzogen werden. Die Maximal-Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen betragen nach BetrSichV § 15, Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 4, Pkt. 2.2 + 5.8 Tabelle 1.

  • DLF PA
    • innere Prüfung + Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) aller 5 Jahre, äußere Prüfungen aller 2 Jahre
  • DLF Arbeitsflaschen
    • innere Prüfung aller 5 Jahre, Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) aller 10 Jahre, äußere Prüfungen aller 2 Jahre

Auf Druckgasflaschen für Pressluftatmer müssen bestimmte Label angebracht sein.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion ASL

G 26 für Träger von Filtergeräten?

NAME

S. H. und 136 weitere Anfragen

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte helfen Sie uns bei der Beantwortung folgender 2 Fragen:

Frage 1:
Es soll wohl so sein das für unsere genutzten Atemschutzfilter Typ 93 ABEK2Hg/St Kombifilter von der Firma MSA eine Tauglichkeit nach G.26.3 vorliegen muss ? Stimmt das oder reicht die G 26.2 aus?

Welchen Atemfilter können wir am besten nutzen für den Feuerwehreinsatz wo die G 26.2 ausreicht?

Frage 2:
Für das Tragen von einer Atemschutzmaske in Verbindung mit einem Atemschutzfilter muss eine AGT-Grundausbildung erfolgen und der Kamerad/in muss mind. nach G 26.2 tauglich sein, Richtig?
Muss er noch weiter Voraussetzungen turnusmäßig erfüllen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen ….

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.,

der Filter 93 ABEK2Hg/St ist ein Produkt der MSA Safety Berlin. Die Bezeichnung ist firmenintern. Nach Norm handelt es sich um ein Kombinationsfilter ABEK2-Hg P3. Diese Filter werden nach BGI /GUV-I 504-26 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge“ zur Gruppe 2 der Atemschutzgeräte gerechnet.

Damit ist klar – Wer nur Kombinationsfilter trägt, benötigt unabhängig von der Art des Atemanschlusses die G 26/2.

Wer auch den frei tragbare Isoliergeräte wie den PA trägt, benötigt die G 26/3Die G 26/2 ist folgendermaßen wiederholungspflichtig

  • Personen bis 50 Jahre aller 36 Monate
  • Personen über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
  • Vorzeitige Nachuntersuchungen regelt die BGI /GUV-I 504-26, Pkt. 2
Anforderungen an ASGT (FwDV 7 Atemschutz, Pkt 3)

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

Die Aus- und Fortbildung für Filterträger regelt die DGUV R 112-190, Pkt. 3.2.4.2.3

  • Ausbildung: mind. 2 Std.
  • Fortbildung: jährlich, mind. 2 Std., mit Trageübung, Trageübung kann entfallen bei häufiger, etwa monatlicher Benutzung

Umfangreicher sind die Anforderungen für Träger von frei tragbaren Isoliergeräten wie den PA. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, wenden sie sich bitte wieder an www.atemschuzlexikon.de

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion

Weiterverwendung Spirotest 100

Name:

Klaus Kohl

Frage:

Wir haben in unserer Wehr ein Spirotest100 zum Prüfen unsere Pressluftatmer. Gibt es ein Ablaufdatum für das Prüfgerät, bei erfolgter ordentlicher Wartung und Prüfung / Kalibration? Oder ist das Prüfgerät unbedenklich einsetzbar?

Antwort

Sollten Sie „Ablaufdatum“ für „Nutzungsdauer“ setzen wollen, dann kann ich Ihnen mitteilen, dass Prüfgeräte in der Hinsicht keinen Begrenzungen unterliegen.
Entsprechend der europäischen PSA-Richtlinie 89/686/EU und dem deutschem Produkthaftungsgesetz müssten Nutzungsbeschränkungen in der Bedienungsanleitung vermerkt sein.

Das ist bei Interspiro und bei Labtec nicht der Fall. Sie können also mit dem Spirotest 100 weiter prüfen, solange er nachweislich genau misst. Wichtig ist einzig, dass Sie die Prüfparameter einhalten.

Problematisch kann aber die künftige Ersatzteilversorgung ab 2012 werden. Dazu sollten Sie unter Nennung der Nummer Ihres Gerätes Auskunft bei Interspiro GmbH einholen.

Dipl. Ing. W. Gabler