Definition
nach §12 des Zivilschutzgesetzes geregelte Maßnahmen zur Abwehr bzw. Vermeidung von atomaren, biologischen oder chemischen Gefahren.
Bildquelle: Dräger AG
Erläuterung
Dies kann durch Maßnahmen wie Erkundung, Kontaminations- und Infektionsschutz, sowie Dekontamination erfolgen.