Definition
In Brandübungsanlagen werden Einsatzsituationen realitätsnah nachgestellt. Daher müssen auch bei einer Übung in solchen Anlagen ebenso strenge Maßstäbe an den Unfallschutz gestellt werden wie im Einsatz.
Erläuterung
Folgende Grundsätze zur Unfallverhütung bei Absolvierung von Brandübungsanlagen sollten als Mindestempfehlung befolgt werden:
Übungsteilnehmer müssen:
− ausgebildete Atemschutzgeräteträger sein
− über eine gültige Untersuchung nach G 26/3 verfügen
− geschützt sein durch eine vollständige
Feuerwehrschutzkleidung, bestehend aus:
- Feuerwehrschutzkleidung nach HuPF / EN (Überjacke / Hose),
- Feuerwehr-Schutzschuhwerk
- Feuerwehr-Schutzhandschuhe
- Feuerwehr-Schutzhelm mit Nackenschutz
- Flammschutzhaube
- Pressluftatmer mit Atemanschluss
(Umluftunabhängiges Atemschutzgerät).
Bildquelle: Dräger AG