Wenn sich allerdings der anerkannte Stand der Technik von Ausrüstungen und Gegenständen, z. B. von Persönlicher Schutzausrüstung, grundlegend ändert und deren EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen werden, darf diese persönliche Schutzausrüstung nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Die EG-Baumusterprüfung dieser persönlichen Schutzausrüstung, die nach einer inzwischen veralteten Norm durchgeführt wurde, muss überprüft werden. Es ist zu ermitteln, ob die Richtlinienkonformität weiterhin gegeben ist.
Dazu müssen die benannte Stelle (Zulassungsstellen) sowie auch der Hersteller handeln.
Wurde durch die neue Norm der Stand der Technik verändert und ist eine persönliche Schutzausrüstung davon betroffen, muss entweder die persönliche Schutzausrüstung so modifiziert werden, dass die neue harmonisierte Norm (der neue „Stand der Technik“) erfüllt und eingehalten wird, oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen.
Die bereits in den Verkehr gebrachten persönlichen Schutzausrüstungen werden hiervon nicht betroffen.