Persönliche Schutzausrüstungen – geeignete (Zusatzinformation)

Im §4 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es zu geeigneter PSA unter anderem: „§4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird; Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; …

Reinigung (Zusatzinformation)

Für die Reinigung sind die Hinweise der Hersteller der PSA und der Reinigungsmittel einzuhalten. In den Hinweisen der Hersteller der PSA empfohlene Reinigungsmittel sollten unbedingt beachtet werden, um Beschädigungen durch ungeeignete Mittel oder falsche Konzentrationen zu vermeiden. Wer bei seiner Tätigkeit die Hinweise der Hersteller nicht beachtet oder bewusst dagegen verstößt, verliert die Produkthaftung des …