Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Atemschutzgeräteträger bei uns in der Feuerwehr, der ab jetzt ein Hörgerät benötigt.
Wie verhält es sich jetzt mit seiner Einsetzbarkeit als AGT im Einsatz?
Darf er weiter eingesetzt werden bzw. wenn ja, gibt es dort grenzen?
Muss das Hörgerät über gewisse Eigenschaften verfügen um im Atemschutz der Feuerwehr eingesetzt werden zu können?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Antwort & Erläuterung
Wir wissen, dass die DGUV an dieser Thematik arbeitet. Bisher liegen aber noch keine Richtlinien vor. Nach Aussage der DGUV kommen in 2023 entsprechende Äußerungen. Solange wollten wir Sie aber nicht warten lassen. Deshalb möchten wir auf folgende aktuell gültige Vorschriftenpassagen verweisen:
Untersuchung G 26.3 (Gruppe 3) – Inhalt
- Laborwerte (Blut, Urin)
- Lungenfunktionstest
- Ergometrie (Belastungs-EKG; Die Anforderungen sind Abhängig vom Alter)
- Sehtest
- Hörtest (–> kein elektronischer sondern Prinzip „Ohren wechselseitig zuhalten und flüsternde Stimme des Untersuchungsführers verstehen“)
- Ärztliche Untersuchung
- Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
- Dauer: 1,5 Stunden + Röntgen
- Nachuntersuchung: Bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten, über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
DGUV I 5250-428
Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden
PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV
§ 2 Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
entsprechen,
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu
bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen
(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich
für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene
Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht
auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,
muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen
Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der
Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut
funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
keine detailierten Aussage zu Inhalten der arbeitsmedizinischen UIntersuchungen nach G 26/3
Fazit:
das Tragen von Höhrgeräten ist expliziet nicht verboten. Der betreffende ASGT muss entsprechend PSA-VO selbst einschätzen können, ob er im Rahmen seiner persönlichen Verantwortung die Gefahren beim AS-Einsatz trotz Höhrgerät kompensieren kann und das Höhrgerät selbst nicht stört, z. B. durch Rückkopplungen bei Sprechfunk oder durch die Grö0öße von HDO-Geräten beim Anlegen der Vollmaske. Schon allein die akkustisch bestimmten Höhrkurven sind nur vom ASGT selbst oder dem HNO-Arzt auslegbar. Spezielle Höhrgeräte für ASGT sind uns nicht bekannt.
Empfehlung ASL.com:
ASGT einem HNO-Arzt vorstellen und ergebnisorientiert beraten lassen, ggf. Beratungsergebnisse mit dem zuständigen Arzt der G 26/3 -Untersuchung abstimmen.