Zubehör (an PSA)

Definition

Notwendiges bzw. sinnvolles Zubehör an der PSA, um den Einsatz zu ermöglichen oder für den Atemschutzgeräteträger zu erleichtern.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterung

Die Liste an zusätzlicher PSA ist lang – dazu zählen z.B.

  • Handfunkgerät mit Zubehör (Helmsprechgarnitur, Handmonophon)
  • Wärmebildkamera
  • Feuerwehrleine
  • Rettungsmesser bzw. -schere
  • Bandschlinge (auch als Behelfsrettungsmittel)
  • Kennzeichnungsmaterial
  • Messgeräte, z. B. Explosionsgrenzen-Warngeräte bzw. Messgeräte für Chemikalien oder Radioaktivität
  • Nachweisgeräte z.B. für den Strahlenschutzeinsatz nach FwDV 500

Zentralgewindeanschluss

Definition

Nach DIN EN 148-2 festgelegte Verbindung zwischen der Vollmaske und dem Atemschutzgerät. Für Sauerstoff-Atemschutzgeräte ist der Zentralgewindeanschluss A zu verwenden. Es können auch Spezialanschlüsse, z. B. Steckanschlüsse verwendet werden.

Bildquelle: Dräger AG

Umfang der Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie

Name

Michael Kleinschmidt, Walter Sering und weitere 2.450 Fragesteller

Frage

Umfang der Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie

Die Corona-Virus-Pandemie macht auch vor den Feuerwehren nicht halt. Insbesondere ergeben sich Fragen bei der nach FwDV 7 geforderten strikten Durchsetzung der jährlichen Belastungsübung in der Atemschutzübungsstrecke und der Fristeinhaltung für die Eignungsuntersuchung nach G 26. Wenn nun ein ASGT über die jährliche Frist kommt verliert er damit die Tauglichkeit?

Hallo Kam. Kleinschmidt und all die anderen Nachfragenden,

vielen Dank für Ihre Fragen an ASL.

Zunächst allgemeingültig – die Tauglichkeit verliert der ASGT bei Fristüberschreitung nicht. Er darf nur bis zur Nachabsolvierung der Belastungsübung nicht mehr unter Atemschutz eingesetzt werden.

Zu Fristüberschreitungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es seit 17.03. und 01.04. eine Stellungnahme der FUK Nord. Deren Geltungsbereich umfasst zwar Niedersachsen, aber wir vom ASL teilen deren Wortlaut. Den übermittle ich Ihnen allen gern als Antwort. Die ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt. Solange keine andere offizielle Stellungnahme, insbesondere aus Ihrem Bundesland, veröffentlicht wird. empfehlen wir danach zu handeln

FUK Nord, am 17.03.2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind zwischenzeitlich mehrere Feuerwehrtechnische Zentralen geschlossen bzw. haben ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt. Davon betroffen sind auch die Belastungsübungen in den Atemschutzübungsanlagen, die von den Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der jährlichen Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden müssen. Laut FwDV 7 dürfen Feuerwehrangehörige, die diese Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableisten, grundsätzlich nicht die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrnehmen, bis sie die vorgeschriebene Übung erbracht haben. Angesichts der Corona-Pandemie ist es seitens der FUK Niedersachsen bei bestehender gültiger Eignung nach G26 möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger wird hingewiesen. In die Betrachtung zur Einsatzfähigkeit der Atemschutzgeräteträger kann hilfsweise auch ein erfolgreich absolvierter Einsatz oder Übungseinsatz herangezogen werden. Dies ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.

Quelle:

https://www.fuk.de/die-fuk/corona-news/fwdv7

FUK Nord, am 01.04.2020

Die Eignungsuntersuchungen nach G 26 und G 31 sind extrem wichtig. Dennoch müssen wir auf aktuelle Situationen pragmatisch und sensibel reagieren. Hier der Link zur vorübergehenden Weitergeltung von Bescheinigungen:

Quelle:

https://www.fuk.de/die-fuk/hinweise-zum-umgang-mit-dem-coronavirus/voruebergehende-weitergeltung-von-g-26-bescheinigunge