Manometer-Prüfung
Definition
Zusatzprüfung, bestehend aus einem Vergleich der Druckanzeige eines Manometers eines Atemschutzgerätes mit einem Präzisionsmanometer in 4 Stufen.
Erläuterung
Die Stufen bei der Manometervergleichsprüfung an einem Pressluftatmer betragen meist 300 bar, 200 bar, 100 bar und 70 bar. Dabei dürfen von 300 bar bis 100 bar die Werte um ± 10 bar schwanken, ab 70 bar aus Sicherheitsgründe für den Restdruck (Restdruckwarnung) nur um – 5 bar. Werden die Toleranzen überschritten, ist das Manometer auszutauschen. Die genaue Anzeige des Manometers unterstützt die Sicherheit des Atemschutzgeräteträgers, weil so der Rückzug aus dem Gefahrenbereich rechtzeitig erfolgen kann.
Bildquelle: Dräger AG
Nachfüllung (Atemluftflasche)
Definition
Wiederauffüllen der Atemluftflasche eines Pressluftatmers mit Atemluft (Druckluft für Atemschutzgeräte).
Erläuterung
Die Nachfüllung von Atemluftflaschen von Pressluftatmern ist nach dem Einsatz vorgeschrieben, wenn der Druck der Atemluft unter die Toleranzgrenze abgefallen ist. Pressluftatmer, die bei Einsatzbeginn einen Druck der Atemluft unterhalb der Toleranzgrenze aufweisen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Toleranzgrenze liegt bei – 10% vom Nenndruck, also bei 180 bar oder 270 bar Fülldruck der Atemluftflaschen.
Bildquelle: Dräger AG