Manometer-Prüfung

Definition

Zusatzprüfung, bestehend aus einem Vergleich der Druckanzeige eines Manometers eines Atemschutzgerätes mit einem Präzisionsmanometer in 4 Stufen.

Erläuterung

Die Stufen bei der Manometervergleichsprüfung an einem Pressluftatmer betragen meist 300 bar, 200 bar, 100 bar und 70 bar. Dabei dürfen von 300 bar bis 100 bar die Werte um ± 10 bar schwanken, ab 70 bar aus Sicherheitsgründe für den Restdruck (Restdruckwarnung) nur um – 5 bar. Werden die Toleranzen überschritten, ist das Manometer auszutauschen. Die genaue Anzeige des Manometers unterstützt die Sicherheit des Atemschutzgeräteträgers, weil so der Rückzug aus dem Gefahrenbereich rechtzeitig erfolgen kann.

Bildquelle: Dräger AG

Gebläseunterstützte Filtergeräte – Instandhaltung und Prüfung

Definition

Gebläseunterstütztes Filtergerät wird auf der Grundlage der Herstellerhinweise und der Vorgaben in der DGUV R112-190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ durch Atemschutzgerätewarte instand gehalten und geprüft.

Erläuterung

An Atemanschluss, Filter und Gebläse sind unterschiedliche Arbeiten auszuführen. Sie unterliegen z.T. unterschiedlichen Fristen.

Bildquelle: Dräger AG