Definition
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG (Europäische Direktive).
Bildquelle: Dräger AG
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG (Europäische Direktive).
Bildquelle: Dräger AG
Vorrichtung oder Mittel, das von einer Person getragen oder gehalten wird und diese vor Risiken schützt, die die Gesundheit des Benutzers gefährden (Europäische Direktive).
PSA soll Gefährdungen auf Menschen minimieren oder vermeiden, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht zu verhindern sind. So sind z. B. Gefahren bei der Erfüllung von Aufgaben im Atemschutz allein durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht zuverlässig auszuschließen. Deshalb dient das Tragen der PSA der Kompensierung dieser Gefahren und damit dem Schutz z. B. der Atemschutzgeräteträger vor Verletzungen oder anderen Gesundheitsschäden.
PSA werden nach Richtlinien, DIN und DIN EN, hergestellt und nach Richtlinie 89/EG 686 – Persönliche Schutzausrüstung zugelassen und in Verkehr gebracht.
Bildquelle: FwDV 1
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen und Gefährdungen kompensieren können.
„Geeignete persönliche Schutzausrüstungen“ entsprechen dem „Stand der Technik“ und begrenzen somit die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.