Einsatzhygiene

Definition

Maßnahmen gegen Expositionen von Einsatzkräften mit Gefahrstoffen und zum Wiederherstellen des sauberen Ausgangszustandes von Einsatzkräften, deren Persönlicher Schutzausrüstung und Gerät.
Die Maßnahmen der Einsatzhygiene sollen vor, während und nach dem Einsatz die Kontamination oder gar Inkorporation der Einsatzkräfte verhindern. Die Maßnahmen sind gewissenhaft zu beachten, zu üben und z. B. im Gefahrguteinsatz, bei der Bandbekämpfung, bei Einsätzen mit Verdacht auf Asbestvorkommen und bei der Rettung sowie Betreuung Verletzter gewissenhaft anzuwenden.

Erläuterung

Expositionsvermeidung vor dem Einsatz
  • Wahrnahme der Verantwortung von Unternehmerinnen und Unternehmern für die Ableitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsvermeidung
  • Einsatzplanung unter Beachtung der hygienischen Schwerpunkte an der Einsatzstelle aus der Gefährdungsbeurteilung
  • Einsatzplanung unter Betrachtung einsatzhygienischer Aspekte
  • Auswahl und Beschaffung der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) entsprechend der aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Bedürfnissen zur Gefahrenkompensation
  • Aus- und Fortbildung zur Handhabung der PSA
  • Impfangebote für das Personal
  • Bedarf von zusätzlicher PSA in Einsatzdokumente aufnehmen und auch als Stichworte verankern
  • Transportkapazitäten für Fahrt der kontaminierten Ausrüstung zur Dekontamination bzw. Reinigung vorbereiten
Expositionsvermeidung im Einsatz
  • Pflicht zum Tragen der erforderlichen und angewiesenen PSA im Einsatz
  • Durchsetzen einsatztaktischer Grundsätze, z.B. Anfahrt in Windrichtung, weitestgehende Kontaminationsfreiheit bei Fahrzeugaufstellung und Bereitstellungsräumen beachten, Fahrzeugöffnungen weitestgehend geschlossen halten, Lüftungen minimieren, Einweg-Handschuhe (virussicher gemäß DIN EN ISO 374-5;2017-03) unter Feuerwehrschutzhandschuhe tragen, geringstmögliche Kontamination sichern
Expositionsvermeidung nach dem Einsatz
  • schnellstmögliches Ablegen von kontaminierter PSA vor Ort
  • sofortige erste Hautreinigung vor Ort
  • Ablegen der PSA nach vorgegebener und geübter Reihenfolge, Atemschutz erst nach erfolgter Entkleidung, dafür ggf. Lungenautomat mit Filter ABEK2 P3 tauschen
  • Erstreinigung von Händen, Hals, Nacken und Gesicht
  • ggf. wechseln der Unterbekleidung bzw. überziehen von Witterungsschutzbekleidung
  • Flüssigkeitsaufnahme und Erholungsphase
  • kontaminierte Mehrweg-PSA unmittelbar nach dem Ablegen flüssigkeits- und möglichst luftdicht verpackt direkt einer fachgerechten Dekontamination bzw. Reinigung zuführen
  • erforderliche Grobreinigung von Fahrzeugen, Ausrüstungen und Geräten an der Einsatzstelle
  • Feinreinigung der PSA und Geräten in den dafür konzipierten Werkstätten, z.B. der Atemschutzwerkstatt mit den vorgeschriebenen Mitteln und Methoden
  • Kontaminationsverschleppung im Feuerwehrhaus vermeiden
  • gründlich Duschen und Körperpflege, ggf. desinfizieren
  • bei starker Kontamination oder Verschmutzung Entsorgung prüfen, ggf. fachgerechte Entsorgung
Gefahren der kalten Einsatzstelle beachten
  • Aufwirbeln von staubförmigen Brandresten und Ruß vermeiden
  • erforderliche PSA tragen, z.B. Filter, Schutzstiefel, Einweg-Schutzanzug, Feuerwehrschutzhandschuhe

Literaturquelle: DGUV-I 205-035

Hörgerät bei Atemschutzgeräteträgern?

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben einen Atemschutzgeräteträger bei uns in der Feuerwehr, der ab jetzt ein Hörgerät benötigt.
Wie verhält es sich jetzt mit seiner Einsetzbarkeit als AGT im Einsatz?
Darf er weiter eingesetzt werden bzw. wenn ja, gibt es dort grenzen?
Muss das Hörgerät über gewisse Eigenschaften verfügen um im Atemschutz der Feuerwehr eingesetzt werden zu können?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Antwort & Erläuterung

Wir wissen, dass die DGUV an dieser Thematik arbeitet. Bisher liegen aber noch keine Richtlinien vor. Nach Aussage der DGUV kommen in 2023 entsprechende Äußerungen. Solange wollten wir Sie aber nicht warten lassen. Deshalb möchten wir auf folgende aktuell gültige Vorschriftenpassagen verweisen:   

Untersuchung G 26.3 (Gruppe 3) – Inhalt

  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Lungenfunktionstest
  • Ergometrie (Belastungs-EKG; Die Anforderungen sind Abhängig vom Alter)
  • Sehtest
  • Hörtest (–> kein elektronischer sondern Prinzip „Ohren wechselseitig zuhalten und flüsternde Stimme des Untersuchungsführers verstehen“)
  • Ärztliche Untersuchung
  • Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
  • Dauer: 1,5 Stunden + Röntgen
  • Nachuntersuchung: Bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten, über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten

DGUV I 5250-428

Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden

PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV

§ 2 Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
entsprechen,
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu
bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen
(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich
für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene
Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht
auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,
muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen
Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der
Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut
funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden

DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

keine detailierten Aussage zu Inhalten der arbeitsmedizinischen UIntersuchungen nach G 26/3  

Fazit: 

das Tragen von Höhrgeräten ist expliziet nicht verboten. Der betreffende ASGT muss entsprechend PSA-VO selbst einschätzen können, ob er im Rahmen seiner persönlichen Verantwortung die Gefahren beim AS-Einsatz trotz Höhrgerät kompensieren kann und das Höhrgerät selbst nicht stört, z. B. durch Rückkopplungen bei Sprechfunk oder durch die Grö0öße von HDO-Geräten beim Anlegen der Vollmaske. Schon allein die akkustisch bestimmten Höhrkurven sind nur vom ASGT selbst oder dem HNO-Arzt auslegbar. Spezielle Höhrgeräte für ASGT sind uns nicht bekannt. 

Empfehlung ASL.com:

ASGT einem HNO-Arzt vorstellen und ergebnisorientiert beraten lassen, ggf. Beratungsergebnisse mit dem zuständigen Arzt der G 26/3 -Untersuchung abstimmen.

Zyklus Absolvierung Atemschutzübungsstrecke

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Atemschutztauglichkeit die mir in meinet Organisation nicht adäquat beantwortet werden kann. Es geht sich um die Atemschutzbelastunsübung. Wenn ich die Definition richtig verstehe ist diese jährlich innerhalb von 12 Monaten abzuleisten. In meiner Organisation wird das Modell „einmal im Jahr“ gelebt, sprich jede Einheit hat pro Jahr 4 Termine in 2 Monaten für die Übung. Ein konkretes Beispiel, im letzten Jahr waren diese Termine im Januar und im Juni, ich selber habe die Übung im Januar absolviert, in diesem Jahr sind die Termine im Juni und im Dezember, ich kann aus terminlichen Gründen erst im Dezember also liegen zwischen meinen Übungen 23 Monate. Ist das so zulässig?

Antwort & Erläuterung

Kurz und knapp, nein das ist nicht zulässig. 
Nachfolgend findet man im Punkt 6 Aus- und Fortbildung der FwDV 7 den Vermerk darauf, dass ein Atemschutzgeräteträger jährlich einen Durchlauf in der Atemschutzübungsstrecke und einen Einsatz bzw. eine einsatznahe Übung absolvieren muss.  
Nachfolgend wird geschrieben, das die Person, welche nicht innerhalb von 12 Monaten beide Voraussetzungen erfüllt, den Status des Atemschutzgeräteträgers temporär verliert.

Folglich ist die Formulierung ihrer Führungskräfte zwar richtig, die Übung muss jährlich durchgeführt werden, aber die Umsetzung ist nicht die richtige, weil es sich in ihrem Fall um mehr als 1 Kalenderjahr handelt.

Fazit: Sowohl zwischen den Durchläufen in der Atemschutzübungsanlage, als auch zwischen den einsatznahen Übungen bzw. Einsätzen, dürfen nicht mehr als 12 Monate vergehen.

Arbeiten in Druckluft

Definition

Arbeiten und Aufsichtstätigkeiten in Räumen, in denen ein Überdruck mittels Druckluft von mehr als 0,1bar
herrscht. Dieser Druck wird als Arbeitsdruck bezeichnet.

Erläuterung

Die Arbeiten in Druckluft werden durch die „Verordnung über Arbeiten in Druckluft“ (Druckluftverordnung (DruckLV)) geregelt.

Quelle: DGUV I 201-067

Arbeitsdruck (nach DGUV I 201-067)

Definition

Überdruck, der über den atmosphärischen Druck hinausgeht. Dieser wird in der DruckLV in „bar“ angegeben.

Erläuterung

Der Absolutdruck stellt die Summe aus atmosphärischem Druck und Überdruck dar. Dieser wird bei Arbeiten in Druckluft in Deutschland i.d.R. nicht angegeben, und wenn doch, dann i.d.R. tatsächlich „Absolutdruck“ genannt. In anderen Ländern wird allerdings häufig der
Absolutdruck genannt, ohne dass dies direkt erkennbar ist.

Quelle: DGUV I 201-067

Druckluft

Definition

Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1bar.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterung

siehe auch §2 (2), DruckLV.

Taucharbeiten

Definition

Arbeiten in Flüssigkeit, bei denen die Taucher bzw. Taucherinnen über Tauchgeräte mit Luft oder auch Mischgasen versorgt werden.

Bildquelle: Dräger AG

Taucher/-in

Definition

gem. der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Taucher“ (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165ff. vom 8. März 2000)

Bildquelle: Dräger AG

Hyperbarmedizin

Definition

beschreibt die Krankheitslehre, Diagnostik und Therapie in der Tauch- und Überdruckmedizin.

Bildquelle: hbo-muenster.de

PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)

Definition

sind eine Gruppe organischer Verbindungen

Bildquelle: cosmacon

Erläuterung

PAK´s kommen in hunderten chemischen Verbindungen gleicher Grundstruktur vor. Sie entstehen bei der unvollständigen Verbrennung organischer Materialien.

Rückruf

Definition

jede Maßnahme, die auf Einwirkung der Rückgabe von bereits genutzter bzw. bereitgestellter PSA abzielt

Bildquelle: Dräger AG

Konformitätsbewertung

Definition

ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an die PSA erfüllt sin

Technische Spezifikation

Definition

ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen eine PSA genügen muss

Bevollmächtigter

Definition

jede natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen

Hersteller

Definition

jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet

Notfall

Definition

beim Umschlagen und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen ist ein unbeabsichtigter Austritt von gefährlichen Stoffen und Gütern, der schnelle und unmittelbare Maßnahme erfordert. Ein solcher Austritt tritt in der Regel aufgrund einer Beschädigung eines Gebindes ein.

Bildquelle: Dräger AG

Notfallmanager/-in

Definition

beim Umschlagen und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen ist ist diejenige Person des Unternehmens mit betriebsspezifischen und produktbezogen Kenntnissen, der die internen Entscheidungen verbindlich trifft und die sich daraus ergebenen Anweisungen erteilt.

Bildquelle: augsburger-allgemeine.de

Spezielle Schutzausrüstung

Definition

ist zusätzliche persönliche Ausrüstung für die atemschutzgerätetragende Person bei und gegen besondere Gefahren.

Bildquelle: Dräger AG

Beispiele
  • Feuerwehr-Haltegurt nach DIN 14927
  • Feuerwehrleine nach DIN 14920
  • Atemschutz nach DIN EN 136, 137, FwDV 7, DGUV I 212-190
  • Chemikalienschutzanzug nach DIN 943-2
  • Schnittschutzausrüstung nach DIN EN 381
  • Gehörschutz nach DIN EN 352
  • Feuerschutzhauben nach DIN EN 13911

Mindestausrüstung für Atemschutzgeräteträger

Definition

ist die Ausrüstung, die eine atemschutzgerätetragende Person als Mindeststandard bei der Brandbekämpfung in Gebäuden haben sollte.

Erläuterung
  • Feuerwehrschutzanzug nach DIN EN 531 bzw. DIN EN ISO 11612 wenn kein Innenangriff erfolgt
  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz DIN EN 443
  • Feuerwehrschutzhandschuhe DIN EN 659
  • Feuerwehrschutzschuhwerk DIN EN 15090
  • umluftunabhängiger Atemschutz

Luftgetragende biologische Arbeitsstoffe

Definition

sind Mikroorganismen (Bakterien, Pilze und deren Sporen) und Viren, die als freie Erreger oder an Staub oder Tröpfchen gebunden durch den Atemtrakt aufgenommen werden und Krankheiten verursachen können.

Bildquelle: Dräger AG

Gesamtleckage

Definition

drückt das Verhältnis der mittleren Konzentration eines Schadstoffes innerhalb des Atemanschlusses zur mittleren Konzentration des Schadstoffes außerhalb dieses Atemschlusses aus.

Bildquelle: Dräger AG

Gefahrstoffexposition

Definition

bei der Brandbekämpfung kommt es zur Bildung einer Vielzahl von Gefahrstoffen. In Abhängigkeit von Bauart, eingesetztem Bau-oder Werkstoff sowie Inhalt am oder im betroffenen Objekt kann es neben Atemgiften in Brandgasen und Brandrauch noch zur Freisetzung von Asbest- bzw. anderen Fasern und Staub kommen.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterung

  • akut und chronisch giftige Stoffe, z.B. Kohlenmonoxid, Blausäure, Styrol, Salzsäure
  • krebserzeugende Stoffe, z.B. Benzol, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK´s)
  • unter Umständen auch Asbest- und andere Fasern wie Alumniumsilikat aus technischen Geräten, Fasern aus alten Dämmwollen in Gebäudedämmungen, Carbonfasern aus Leichtbau von Straßen- oder Luftfahrzeugen etc. oder sonstige gesundheitsgefährdende, z.B. silikogene oder metallhaltige Stäube
HäufigkeitVerbrennungsproduktgemessene Konzentration
50%Aceton15-50ppm
50%Acrolein0,3-15ppm
85%Benzolbis 250ppm
25%Chlorbenzolnachgewiesen
9-53%Chlorwasserstoff1-280ppm
12-75%Cyanwasserstoff<5-75ppm
25% Ethanolnachgewiesen
35%Flourwasserstoffbis 7,5ppm
30-100%Formaldehydbis 15ppm
30%n-Hexannachgewiesen
100%Kohlendioxidbis 850.000ppm
100%Kohlenmonoxidbis 7.500ppm
15-50%Schwefeldioxid0,2-41ppm
9-17%Stickstoffdioxid<10ppm
5-80%Styrolbis 25ppm
5-60%Tetrachlorethenbis 0,14ppm
80%Toluol15-25ppm
1,1,1 – Trichlorethan nachgewiesen
1,1,2 – Trichlorethan nachgewiesen
40%Trichlorethen0,2ppm
Die am häufigsten nachgewiesenen Brandgase und deren Konzentration bei realen Bränden

Enzyme

Definition

sind Substanzen, in der Regel Proteine (Eiweiße), die hocheffizient und spezifisch als biologische Katalysatoren wirken.

Bildquelle: archforum.ch