Wartung Lungenautomat PA außerhalb ASW

Name:

Bernd Reißholz

Frage:

Bei uns wurde zur Jahresfortbildung erzählt, wir könnten ab sofort die Lungenautomaten am Einsatzort selbst tauschen. Stimmt das?

Antwort

Grundsätzlich ja. Angeregt durch die positiven Erfahrungen damit in Bayern und Niedersachsen darf man seit 2010 Lungenautomaten auch außerhalb von Atemschutzwerkstätten wechseln. Dazu haben das Referat 8 der vfdb, die Hersteller und die Unfallversicherer zugestimmt. Aber es gibt dabei folgendes zu beachten:
Bedingungen für Wechsel Lungenautomat am Einsatzort:

  • verantwortliche Führungskraft im Einsatz erteilt Weisung
  • Pressluftatmer wurde halbjährlich geprüft nach Richtlinie vfdb 0804 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr
  • auszutauschende Lungenautomaten gehören zum Typ des Pressluftatmers
  • auszutauschende Lungenautomaten kommen gereinigt, desinfiziert und eingeschweißt aus der Atemschutzwerkstatt
  • nur durch Atemschutzgerätewart oder bevorrechtete Atemschutzgeräteträger tauschen bevorrechtete Atemschutzgeräteträger: mindestens einmal pro Jahr fortgebildet (Wechseln Lungenautomaten, Wechseln Druckluftflasche, Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle), nachweisbar bestätigt vom Leiter Feuerwehr/ Kommandant oder Wehrleiter
  • -nach Wechsel Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle durchführen
  • -Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und Ergebnis der Sicht-, Dicht- und
  • Funktionskontrolle vor Ort auf Vordruck dokumentieren
  • -anschließend dem Gerätenachweis beifügen lassen

Ausnahmen: Defekte oder Auffälligkeiten, thermische Überlastung einschließlich Übung in Brandübungsanlagen, mechanische Überlastung, starke Verschmutzung, Kontamination durch aggressive Medien

Dipl. Ing. W. Gabler

Hinweise zur Führung des Gerätenachweises eines Pressluftatmers

Name:

Roland Friggner und weitere zahlreiche Fragesteller

Fragen:

Ich habe folgende Fragen zum Prüf- und Verwendungsnachweis eines Pressluftatmers

  1. Ist so ein Nachweis für jeden Pressluftatmer zu führen?
  2. Kann der Nachweis entfallen, wenn der Pressluftatmer am Einsatzort wieder einsatzbereit gemacht wird durch Wechseln von Flasche und Lungenautomat
  3. Kann der Prüfnachweis vom Träger des betreffenden Pressluftatmer ausgefüllt werden, wenn der bei der Übernahme des Pressluftatmers eine Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle durchführt?

Antwort

Sehr geehrter Herr Friggner,

zu 1.:

Jede Benutzung eins Pressluftatmers muss dokumentiert werden, z. B. in den Gerätekarten oder im digitalen Gerätenachweis. Deshalb ist für jeden Pressluftatmer ein solcher Nachweis zu führen.

zu 2.:

Nein. Wenn die Wiederherstellung des Gerätes am Einsatzort erfolgt, muss gesichert werden, das die Wechsel des Lungenautomaten vom Atemschutzgerätewart in den Prüf- und Verwendungsnachweis eingetragen werden kann.

zu 3:

· Mit dem Nachweis der Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle soll die Einsatzbereitschaft des Pressluftatmers bei der Übernahme (Empfehlung von www.atemschutzlexikon.de: auch bei nicht benutzten Geräten monatlich 1 x) dokumentiert werden. Beim Anlegen erfolgt die Kontrolle der Einsatzbereitschaft des Pressluftatmers.

· Die Kontrolle „Sicht-, Dicht- und FFunktionskontrolle“ ist also vor der Benutzung durch zuführen. Dementsprechend natürlich auch deren Nachweis (s. auch Richtlinie vfdb 0840, Tabelle 3, siehe auch Bedienungsanleitung) und nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, z. B. nach Wechsel Druckluftflasche oder Lungenautomat außerhalb der AS-Werkstatt.

· Die AS-Werkstatt (ASW) sendet Ihnen das Protokoll ihrer „Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung“ mit.

Bitte unterscheiden Sie
  • „Prüfung von Atemschutzgeräten“ à durch Atemschutzgerätewart mit Prüfgeräten
  • „Kontrolle von Atemschutzgeräten“ à durch Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgerätewart in Form der Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle oder Einsatzkurzprüfung.