Definition
Amtshilfe ist die kostenlose und gebührenfreie Unterstützung einer Behörde durch eine andere Behörde. Der Grundsatz der Amtshilfe ist in Deutschland in Artikel 35 des Grundgesetzes festgelegt und geregelt. Die Behörde, die um Amtshilfe bittet, wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die Amtshilfe leisten soll, wird als ersuchte Behörde bezeichnet.
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Erläuterungen
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. So ist es z. B. möglich, dass die Feuerwehr den Einsatzort bis zum Eintreffen der Polizei absperrt oder das eine Landesfeuerwehrschule Brandursachenermittler zu Atemschutzgeräteträgern ausbildet.