Gerätewart

Definition

nach Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr“ ausgebildete Personen, z. B. der Feuerwehr, die alle Geräte warten, pflegen und prüfen, ausgenommen Atemschutzgeräte (Atemschutzgerätewart).

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Erläuterung

Gerätewarte der Feuerwehr sind mindestens Maschinist und Truppführer. Ihre Ausbildung erfolgt z.B. an einer Landesfeuerwehrschule. Danach ist der Gerätewart auch befähigt, im Atemschutz Lager- und Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, z. B.

  • Atemschutzgeräte zu überwachen, zu lagern und zu verwalten,
  • die Personalkartei sowie den Bestandsnachweis bzw.
    Gerätenachweis zu führen und
  • Geräteprüfungen zu beantragen und Termine zu überwachen.

Instandhaltung – Wasserdruckprobe

Definition

Verfahren für die Prüfung von Druckbehältern z.B. Druckluftflaschen.

Erläuterung

Für die Wasserdruckprobe wird nach dem Entfernen des Flaschenventils der Flaschenkörper mit Wasser gefüllt und mit dem 1,5-fachen Wert des Nenndruckes beaufschlagt, z. B. bei 300-bar-Flaschen demnach 450 bar. Dabei dürfen keine Veränderungen am Flaschenkörper zu erkennen sein, wie Verformungen oder Risse (siehe auch Druckluftflaschen).

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Instandhaltung – Reparatur

Definition

die Reparatur, auch Instandsetzung (Instandhaltung) eines Atemschutzgerätes (ASG) wird notwendig, wenn während der Instandhaltung und Prüfung (Instandhaltung) des ASG festgestellt wird, dass Teile defekt sind oder Funktionsmängel aufweisen.

Erläuterung

Die Reparatur muss immer mit Originalteilen (Instandhaltung – Originalteile) nach Herstellervorschrift erfolgen. Das ASG muss nach jeder Reparatur geprüft werden.

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