Reinigung und Desinfektion in Atemschutz- und CSA-Werkstätten unter der Gefahr der Einwirkungen von SARS-CoV-2-Viren
Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter

Definition
Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter sind Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft strömt durch die Partikelfilter in dem Atemanschluss. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Die Atemschutzgeräte haben somit keine Fremdschutzwirkung.
Bildquelle: Dräger AG
Erläuterung
Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter dienen zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zulassungsverfahren (z.B. DIN EN 140 in Verbindung mit DIN EN 143) unterzogen worden sein.
Mund-Nasen-Schutz/Medizinische Gesichtsmaske

Definition
Sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie dienen dem Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. Medizinische Gesichtmasken müssen einem Zulassungsverfahren (z.B nach DIN-EN 14683) unterzogen worden sein.
Partikelfiltrierende Halbmasken – FFP

Definition
Sie unterliegen einem Zulassungsverfahren (z.B in der DIN-EN-149).
Bildquelle: Dräger
Erläuterung
(1) Filtrierende Halbmasken (beispielsweise FFP) sind Atemschutzmasken. Sie schützen als PSA den Träger/die Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen sein.
(2) Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil schützen nur den Träger (Eigenschutz) und sind deshalb für den gegenseitigen Infektionsschutz (Fremdschutz) nicht geeignet.
Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Definition
Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfes deutlich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremdschutz. Sie sind weder Medizinprodukte noch Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Erläuterung
MNB sind keine Medizinprodukte und unterliegen keinen Normen, Prüfungen und Zertifizierungen. In ihrer Funktionsweise ähneln sie dem chirurgischen Mund-Nasen-Schutz. Sie dienen dem Schutz der Umgebung des Trägers durch eine Minderung der Freisetzung seiner Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln beim Ausatmen des Trägers. Das erfolgt, indem die MNB die Geschwindigkeit des Atemstroms reduzieren, sodass weniger Tröpfchen in die Umgebungsluft gelangen. Als Barriere gegen Gesichtsberührungen fördern sie das Bewusstsein fürs Abstandhalten und mindern die Kontaktberührung des Mundes des Trägers (Schmierinfektion). Ihre Konturen sind diffus und nicht aerosoldicht. Sie können Wangen, Mund, Nase und Kinn umschließen. Sie werden mit Hilfe von zwei Bänderungen an den Ohren des Trägers befestigt.
Partikelfiltrierende Halbmaske
Definition
Die Partikelfiltrierende Halbmaske ist ein vollständiges Atemschutzgerät. Da sie ihren Träger u.a. vor Tröpfchen und Aerosole aus flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln schützt, zählt sie zur Persönlichen Schutzausrüstung. Sie besteht aus nicht auswechselbaren z.T. elektrostatischem Filtermaterial. Als Halbmasken umschließen sie Mund, Nase und Kinn. Ihre Dichtlinie verläuft über den knöchernen Nasenrücken, die Wangen und unterhalb des Kinns.
Erläuterung
Partikelfiltrierende Halbmasken, auch FFP (englisch: filtering face piece, filtrierendes Gesichtsteil), sind in folgenden 3 Schutzstufen erhältlich.
FFP 1-Masken – eignen sich lediglich dazu, Pollen und ungiftigen Staub von den Atemwegen fernzuhalten. Sie sind als Schutz vor Krankheitserregern folglich eher unbrauchbar.
FFP 2-Masken – Sie dürfen nur maximal zu 11 Prozent undicht sein und müssen überdies dazu imstande sein, mindestens 94 Prozent aller Partikel aus der Luft zu filtern.
FFP 3-Masken – Sie dürfen nur bis zu 5 Prozent undicht sein und müssen mindestens 99 Prozent alles Partikel aus der Luft filtern können.
Unterschiede zwischen Mundnasenbedeckung und Atemschutzgerät „Partikelfiltrierende Halbmaske Schutzstufe FFP2“
Mund-Nasen-Bedeckung oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 – welche ist die richtige?
Sollten Atemschutzgeräteträger nach überstandener Corona-Erkrankung einer Wiederholungsuntersuchung G 26/3 unterzogen werden, bevor sie wieder Atemschutzgeräte tragen dürfen?
Wie lassen sich die geforderten Fristen zur regelmäßigen Fortbildung mindestens aller 5 Jahre für Atemschutzgerätewarte und Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern trotz Corona bedingter Behinderungen einhalten?
Antwort
Name
Karl Böhme, Jonas Krell und weitere 180 Fragesteller
Frage
(Text zusammengefasst aus allen Anfragen)
Vorgaben zur Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie
Die Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie zwingt uns zu strengen Verhaltensregeln auferlegt, z. B. Festlegungen zu Mindestabständen zwischen Personen, dem, Tragen von Mund-Nasenschutz und insbesondere auch zur Menge an Veranstaltungsteilnehmern. Vor allem durch die Teilnehmerminimierung verringern sich Corona bedingt die Teilnehmerzahlen. Daraus ergeben sich Fragen zur Einhaltung der von der DGUV R 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ geforderten Fristen zur regelmäßigen Fortbildung mindestens aller 5 Jahre für Atemschutzgerätewarte und Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern. Im Atemschutzlexikon.com haben wir für die Fortbildung von ASGT unter Corona-Bedingungen dazu Stellung genommen, nachzulesen unter: https://atemschutzlexikon.com/category/sonstiges/sonstiges-qa/qa-fortbildungatemschutzgeraetetraeger/fortbildung-asgt-allgemein/
Lässt sich dieses praktikable Ergebnis auch auf die Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder ASGT anwenden?
Hallo zusammen,
aus gutem Grund ist die Fortbildung von Ausbilder ASGT und Atemschutzgerätewarten reglementiert und auf einen höchstens 5-jährigen Abstand festgelegt. Zu wichtig ist die Arbeit dieser Personen. Davon kann Leben und Gesundheit der ASGT abhängen.
Für Ausbilder ASGT legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.2.4.1, u.a. fest, dass der Unternehmer
- nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsatze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen hat, dass seine ASGT entsprechend der Vorgaben aus- und fortzubilden sind.
- diese Unterweisungen durch eine geeignete Person durchführen lässt, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt. Das müssen als Ausbilder ausgebildete und aller 5 Jahre fortgebildete Personen sein.
Bezüglich der Atemschutzgerätewarte legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.3 ASGW fest, dass der Unternehmer
- zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 „PSA-Benutzungsverordnung“ in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeraten mindestens eine befähigte Person, z.B. einen Atemschutzgerätewart, zur Instandhaltung der Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen hat
- diese befähigte Person vorschriftengerecht ausbilden und aller 5 Jahre fortbilden lassen muss.
Das sind die Vorgaben. Was aber nun, wenn die Fortbildung nicht fristgemäß absolviert werden kann, weil Corona bedingt die Lehrgänge nicht alle Anmeldungen berücksichtigen können oder gar ausfallen müssen? Darf der Ausbilder dann keine Lehrgänge für ASGT mehr durchführen oder der Atemschutzgerätewart keine Atemschutzgeräte mehr entgegen nehmen, reinigen und desinfizieren, warten und prüfen, lagern sowie verwalten? Dann liesen sich wohl keine Atemschutzeinsätze mehr durchführen. Was also tun?
Nun, es gibt schon noch einige Möglichkeiten, die Qualifizierung des Personals rechtskonform zu sichern.
Für Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern zählt z.B. dazu:
- Variante: Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B.
in anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen
oder bei einem Hersteller von Atemschutzgeräten - Variante: einen Fortbildungslehrgang für Atemschutzgerätewarte dezentral mit dem bzw.
mit den Herstellern der verwendeten Atemschutzgeräte durchführen - Variante: Ausbilder weichen auf andere geeignete Träger für ihre Fortbildung aus, z. B.
- fachlich orientierter Fortbildungsabschnitt durch Gastausbilder vom Hersteller
- päd.-methodisch orientierter Fortbildungsabschnitt durch Dozenten eines
Lehrerbildungsseminar o.ä. Fortbildung auf Unfallverhütung orientieren und
in Kooperation mit den Trägern der Unfallversicherungen wie Unfallkassen,
Berufsgenossenschaften oder Feuerwehrunfallkassen durchführen - Leiter der Atemschutzübungsstrecken oder andere geeignete Ausbilder
durch den Unternehmer für die Fortbildung bestellen
- Variante: Absolvierung der Ausbildungsinhalte zu Pädagogik/Methodik des Atemschutzlexikons unter https://atemschutzlexikon.com/category/ausbildung/ausbildungausbilder/ und Anerkennung der erfolgreichen Absolvierung der dort enthaltenen Lernzielkontrollen als Fortbildung durch den jeweiligen Unternehmer Für die Sicherung von Qualität und Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräte durch Atemschutzgerätewarte mit einer Fortbildung länger als 5Jahre zurückliegend lassen sich z.B. verwenden:
- Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B. in
anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen oder bei
einem Hersteller von Atemschutzgeräten - Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen beim Hersteller der Atemschutzgeräte
- Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen an Landesfeuerwehrschulen, z.B. „Beauftragter Atemschutz“
- sie dürfen unter Kontrolle und ggf. mit Anleitung Pflege-, Wartungs- Flaschenfüll- und
Lagerarbeiten durchführen. Die Prüfungen der Atemschutzgeräte und deren Dokumentation sollten aber nur Atemschutzgerätewarte mit gültiger Fortbildung durchführen. - der Unternehmer lässt eine Risikoanalyse durchführen mit dem Ziel der Ermittlung
der Einsatzfähigkeit des Atemschutzgerätewartes auch ohne aktueller Gültigkeit seiner Fortbildungsverpflichtung, zumindest bis zur nächsten Möglichkeit der Nachabsolvierung einer Fortbildung.
- Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B. in
Auf der Basis o.g. rechtlicher Vorlagen und unter Beachtung der Corona bedingten Hygienevorschriften sind all diese Varianten legitim. Welche Sie nutzen möchten bzw. können obliegt Ihren Möglichkeiten und der Durchsetzung durch Ihre Unternehmer. Gern haben wir vom ASL-Team diese Zeilen zu Ihrer Unterstützung und Hilfe veröffentlicht. Gern gehen wir auch in deren Diskussion
W. Gabler
Ltr. Redaktion ASL
Atemschutz gegen Coronaviren – welcher ist der richtige?
Vergleich der Prüfstandards von Filterschutzmasken für den Einmalgebrauch
Umfang der Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie
Name
Michael Kleinschmidt, Walter Sering und weitere 2.450 Fragesteller
Frage
Umfang der Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie
Die Corona-Virus-Pandemie macht auch vor den Feuerwehren nicht halt. Insbesondere ergeben sich Fragen bei der nach FwDV 7 geforderten strikten Durchsetzung der jährlichen Belastungsübung in der Atemschutzübungsstrecke und der Fristeinhaltung für die Eignungsuntersuchung nach G 26. Wenn nun ein ASGT über die jährliche Frist kommt verliert er damit die Tauglichkeit?
Hallo Kam. Kleinschmidt und all die anderen Nachfragenden,
vielen Dank für Ihre Fragen an ASL.
Zunächst allgemeingültig – die Tauglichkeit verliert der ASGT bei Fristüberschreitung nicht. Er darf nur bis zur Nachabsolvierung der Belastungsübung nicht mehr unter Atemschutz eingesetzt werden.
Zu Fristüberschreitungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es seit 17.03. und 01.04. eine Stellungnahme der FUK Nord. Deren Geltungsbereich umfasst zwar Niedersachsen, aber wir vom ASL teilen deren Wortlaut. Den übermittle ich Ihnen allen gern als Antwort. Die ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt. Solange keine andere offizielle Stellungnahme, insbesondere aus Ihrem Bundesland, veröffentlicht wird. empfehlen wir danach zu handeln
FUK Nord, am 17.03.2020
Aufgrund der Corona-Pandemie sind zwischenzeitlich mehrere Feuerwehrtechnische Zentralen geschlossen bzw. haben ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt. Davon betroffen sind auch die Belastungsübungen in den Atemschutzübungsanlagen, die von den Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der jährlichen Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden müssen. Laut FwDV 7 dürfen Feuerwehrangehörige, die diese Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableisten, grundsätzlich nicht die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrnehmen, bis sie die vorgeschriebene Übung erbracht haben. Angesichts der Corona-Pandemie ist es seitens der FUK Niedersachsen bei bestehender gültiger Eignung nach G26 möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger wird hingewiesen. In die Betrachtung zur Einsatzfähigkeit der Atemschutzgeräteträger kann hilfsweise auch ein erfolgreich absolvierter Einsatz oder Übungseinsatz herangezogen werden. Dies ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.
Quelle:
https://www.fuk.de/die-fuk/corona-news/fwdv7
FUK Nord, am 01.04.2020
Die Eignungsuntersuchungen nach G 26 und G 31 sind extrem wichtig. Dennoch müssen wir auf aktuelle Situationen pragmatisch und sensibel reagieren. Hier der Link zur vorübergehenden Weitergeltung von Bescheinigungen:
Quelle: