Grundlage für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern geändert in „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ – keine Änderungen an den Inhalter der G 26-Untersuchungen, Erläuterungen und kostenlose Vordrucke für Ärztliche Bescheinigungen hier.
Prävention, arbeitsmedizinische
Definition
auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) beruhende Gesundheitsprävention
Erläuterung
- Mit den „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ hat der Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung (AAMED-GUV) im September 2022 eine Hilfestellung zur standardisierten Umsetzung arbeitsmedizinischer Vorsorge und von Eignungsbeurteilungen veröffentlicht
- Eignungsbeurteilungen sind von der arbeitsmedizinischen Vorsorge grundlegend zu trennen und bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage
BGI/GUV-I 8674 / DGUV Information 205-013 – Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren
Die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) hatte in Erfüllung ihrer Aufgaben zu professioneller Grundlagenarbeit für die Gefahrkompensierung durch das Referat 8 PSA eine Richtlinie vfdb 0840 „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren“ erarbeitet, verabschiedet und vom Präsidium der vfdb in Kraft gesetzt. Sie wurde den deutschen Feuerwehren als Handhabungsempfehlung 2002 zur Verfügung gestellt.
Diese Richtlinie wurde auf Grund von Vereinbarungen von der DGUV als Information DGUV- Information „205-013 – Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren“ übernommen. Diese Vorschrift wurde nun aufgehoben und wird überarbeitet.
Viele der Inhalte sind in die überarbeiteten Grundsatzvorschrift DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr‘“ eingeflossen.
Nach wie vor stehen den Atemschutzgerätewarten aber noch die Herstellervorschriften, Gerätewartanleitungen und die FwDV 7, Pkt. 8 als Anleitungen und Richtschnur zur Verfügung.
Neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Grundsatz 305-002
Einsatzkräfte im Kontakt mit krebserregenden Stoffen
Beschaffung (nach DGUV I 201-004)
Definition
im Sinne dieser DGUV I bezeichnet die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die der Unternehmer oder die Unternehmerin den Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit zur Verfügung stellen möchte.
Neue Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren und DGUV Regel 105-049 Feuerwehren Kraft gesetzt – atemschutzorientierte Einführung
Das Regelwerk der Unfallversicherer für ehrenamtliche Feuerwehren wurde soeben überarbeitet und als Ersatz für die bisherige Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C53 Feuerwehren in Kraft gesetzt. Ziel der neuen DGUV 49 ist die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren. Gleichzeitig erscheint die neue DGUV Regel Feuerwehren als Ersatz für die Durchführungsanweisungen in der ehemaligen GUV-V C53.
Damit wird dem dualen System des Arbeitsschutzes in Deutschland entsprochen. Das beinhaltet folgende zwei Seiten des Arbeitsschutzes:
- Bund und Länder Deutschlands sind auf der Basis u.a. des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, also z. B. die Angehörigen von Berufs- und Werkfeuerwehren
- die gesetzlichen Unfallversicherer unter der Führung der DGUV sorgen sich auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VII ergänzend um die Gesundheit der Regel 105-049für bei ihnen Versicherten, z. B. auch die ehrenamtlich Tätigen wie die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren. Die gelten nicht als Beschäftigte, bedürfen aber eines gleichwertigen Schutzes vor Unfällen.
Deshalb hat die DGUV in ihrer Verantwortung für die Unfallverhütung in den Freiwilligen Feuerwehren die Unfallverhütungsvorschrift 49 überarbeitet in Kraft gesetzt. Die ursprüngliche GUV-V C53 war in der Zeit seit in Kraft treten 1989 überholungsbedürftig geworden.
Parallel dazu hat die DGUV mit der ebenfalls in Kraft gesetzten DGUV Regel 105-049 Regeln, Kommentare und Erläuterungen verabschiedet, die Hinweise zum Erreichen der Schutzziele der DGUV Vorschrift 49 enthalten. So ist nun wieder Gleichheit im Inhalt der Systeme der Unfallverhütung für die Beschäftigten und die für die ehrenamtlich Tätigen gesichert.
Neu bzw. ergänzend wurde in die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren aufgenommen:
- Abschnitt Begriffe
Ergänzung der Begriffe durch „Bauliche Anlagen“, „Feuerwehrfahrzeuge“ und „Einsatzbedingungen“
- Abschnitt Verantwortung
Der Träger der Feuerwehr ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei seiner FFW verantwortlich. Dabei sollen die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden
- Abschnitt Gefährdungsbeurteilung
Für den Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung zentrales Element für die Sicherheit. Sie ist auf der Basis des feuerwehrspezifischen Regelwerkes zu erstellen.
- Abschnitt Sicherheitstechnische und medizinische Betreuung
Der Träger der Feuerwehr muss sich sicherheitstechnisch und medizinisch beraten lassen
- Abschnitt Persönliche Anforderungen
Feuerwehrdienst dürfen nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Deshalb sind neben den fachglichen Befähigungen auch Eignungsnachweise z. B. für das Tragen von Atemschutzgeräten zu erbringen.
Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.
Der Träger der Feuerwehr muss Kenntnis haben, ob die Atemschutzgeräteträger für den Einsatz unter Atemschutz körperlich geeignet sind. Sie müssen also die Eignungsuntersuchungen regeln. Es besteht Meldepflicht von Einschränkungen für den Feuerwehrdienst, also z. B. bei Krankschreibungen, Einnahme behindernder und berauschender Medikamente sowie Herz-Kreislauf-Probleme.
- Abschnitt Eignungsuntersuchungen
Untersuchung zur Eignung als Atemschutzgeräteträger dürfen Arbeits- und Betriebsmedizier sowie geeignete Ärzte durchführen. Die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ bleiben unberührt. Die DGUV 105-049 enthält Festlegungen zu
- Hinweise zu Fristen für Eignungsuntersuchungen,
- Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträger
- Protokollvordrucke Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr
- Abschnitt Unterweisung
Mindestens 2 Stunden pro Jahr sind die Atemschutzgeräteträger zu unterweisen – möglichst aber als praktische Übung mit einem Lehrgespräch zu den Schwerpunkten im Atemschutz der betreffenden Feuerwehr.
Darüber hinaus muss nachweisbar regelmäßig eine Unterweisung über die Inanspruchnahme von Sondersignalen und zur Unfallverhütung erfolgen.
- Abschnitt Erste Hilfe
Die Feuerwehr muss ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder – sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbildungsvorgaben enthält – nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden
- Abschnitt Prüfungen
- Jede benutzte Ausrüstung ist mindestens einer Sichtprüfung zu unterziehen
- Atemschutzgeräte sind durch befähigte Personen, z. B. Atemschutzgerätewarte, nach Herstellervorschrift und Richtlinie vfdb 0840 Blatt 2 zu behandeln.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen sind außerordentliche Prüfungen durchzuführen, z. B. nach thermischer Überlastung von Atemschutzgeräten oder deren hoher Kontamination.
- Schadhafte Geräte und Ausrüstungen sind der Benutzung zu entziehen.
- Schadensmeldungen sind der zuständigen Führungskraft zu übergeben, z. B. beschädigte PSA.
- Alle übrige Ausrüstungen sind entsprechend DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr regelmäßig zu prüfen.
- Abschnitt bauliche Einrichtungen
z. B. Atemschutzwerkstätten, müssen so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und Kontaminationsverschleppung vermieden wird.
- Abschnitt PSA
Zur Mindestausstattung an PSA gehören:
- Feuerwehrschutzkleidung
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
- Feuerwehrschutzhandschuhe
- Feuerwehrschutzschuhe
Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden, einsatzbereit und durch ggf. erforderlich speziell aus- und fortgebildete Kräfte p und bedienbar sein, z. B. Atemschutzausrüstung.
- Abschnitt Verhalten im Feuerwehrdienst
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden.
Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
- Abschnitt Einsatz mit Atemschutzgeräten
- Bei Gefährdungen durch Atemgifte oder Sauerstoffmangel müssen geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.
- Beim Einsatz Umluft unabhängiger Atemschutzgeräten ist eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgern und Einsatzkräften außerhalb des Gefahrenbereiches sicherzustellen.
- Für den Notfall von Atemschutzgeräteträgern im Gefahrenbereich müssen Sicherheitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen.
- Für die Notfallrettung sind geeignete Maßnahmen zur vorzusehen.
- Die Atemschutzüberwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen.
Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren enthält noch weitere Hinweise, z. B. zu Kindern und Jugendlichen in der Feuerwehr, zum Betreiben von Fahrzeugen, zum Tauchen, Dienst auf Gewässern, Ein- und Absturzgefahren, Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme Gefährdungen durch elektrischen Strom.
https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24266
DGUV – Regelwerk
Das DGUV-Regelwerk besitzt in seiner systematischen Gliederung folgende 4 Kategorien
- DGUV Vorschriften,
- DGUV Regeln,
- DGUV Informationen und
- DGUV Grundsätze.
Die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften werden in ihrer Systematik mit 6-stelligen Kennziffern bezeichnet.
Außer den Unfallverhütungsvorschriften sind auch alle anderen Veröffentlichungen der DGUV mit einer 6-stelligen Kennziffer versehen. An der Kennzahl lassen sich die jeweilige Kategorie sowie der zuständige Fachbereich ablesen. So haben die
- DGUV Vorschriften Nummern von 1 bis 99,
- DGUV Regeln 100er-Nummern,
- DGUV Informationen 200er-Nummern und
- DGUV Grundsätze 300er-Nummern.
Insgesamt 15 Fachbereiche gibt es bei der DGUV. Jeweils die zweite und dritte Stelle der Kennzahl zeigt an, zu welchem dieser Fachbereiche die Regel, Information bzw. der Grundsatz gehört. So bedeutet zum Beispiel die 101-xxx, dass es sich um eine Regel aus dem Bauwesen handelt, eine 208-xxx ist eine Information aus dem Fachbereich Handel und Logistik und eine 315-xxx ist ein Grundsatz aus dem Bereich Verwaltung.
2014 stellte die DGUV ihre Unfallverhütungsvorschriften auf diese Systematik um. Zur Orientierung veröffentlichte sie unter https://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/meldungen/DGUV-Transferliste.pdf eine Transferliste auf ihrer Homepage zur kostenlosen Nutzung. Damit lässt sich unproblematisch und schnell auf die Gesamtübersicht der Unfallverhütungsvorschriften zugreifen und mit Hilfe der Spalten „bisherige Nummer“ die bis 2014 und „systematische Nummer“ die ab 2014 gültigen Nummer ermitteln.
Die aktuellen systematischen Bezeichnungen der atemschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften entnehmen Sie bitte folgender Tabelle.
Systematische Bezeichnungen der atem- und körperschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften
Vorschriften und Regeln
systematische Nummer | Titel |
---|---|
DGUV Vorschrift 2 | Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
DGUV Vorschrift 6 | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
DGUV Vorschrift 7 | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
DGUV Vorschrift 21 | Abwassertechnische Anlagen |
DGUV Vorschrift 22 | Abwassertechnische Anlagen |
DGUV Vorschrift 32 | Kernkraftwerke |
DGUV Vorschrift 40 | Taucherarbeiten |
DGUV Vorschrift 49 | Feuerwehren |
DGUV Vorschrift 50 | Chlorung von Wasser |
DGUV Regel 100-001 | Grundsätze der Prävention |
DGUV Regel 100-002 | Grundsätze der Prävention |
DGUV Regel 101-004 | Kontaminierte Bereiche |
DGUV Regel 109-002 | Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen |
DGUV Regel 103-003 | Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen |
DGUV Regel 103-004 | Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen |
DGUV Regel 105-002 | Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen |
DGUV Regel 105-003 | Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst |
DGUV Regel 105-049 | Feuerwehren |
DGUV Regel 112-139 | Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen |
DGUV Regel 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung |
DGUV Regel 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung |
DGUV Regel 112-190 | Benutzung von Atemschutzgeräten |
DGUV Regel 112-191 | Benutzung von Fuß-und Knieschutz |
DGUV Regel 112-991 | Benutzung von Fuß-und Knieschutz |
DGUV Regel 112-192 | Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz |
DGUV Regel 112-992 | Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz |
DGUV Regel 112-193 | Benutzung von Kopfschutz |
DGUV Regel 112-993 | Benutzung von Kopfschutz |
DGUV Regel 112-194 | Benutzung von Gehörschutz |
DGUV Regel 112-195 | Benutzung von Schutzhandschuhen |
DGUV Regel 112-995 | Benutzung von Schutzhandschuhen |
Informationen
systematische Nummer | Titel |
---|---|
DGUV Information 201-004 | Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues |
DGUV Information 201-025 | Taucherdienstbuch |
DGUV Information 201-033 | Handlungsanleitung Tauchereinsätze mitMischgas |
DGUV Information 201-034 | Handlungsanleitung Tauchereinsätze inkontaminiertem Wasser |
DGUV Information 204-006 | Anleitung zur Ersten Hilfe |
DGUV Information 204-022 | Erste Hilfe im Betrieb |
DGUV Information 205-009 | Sicherer Feuerwehrdienst |
DGUV Information 205-010 | Sicherheit im Feuerwehrdienst |
DGUV Information 205-011 | Auswahl von CSA für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren |
DGUV Information 205-012 | Auswahl von Atemschutz-geräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren· A Auswahl von Masken/Helm-Kombinationen B Auswahl Pressluftatmer mit Zweitanschluss C Auswahl Pressluftatmer mit Schnellfülleinrichtung D Thermische Anforderungen an Atemschutzgeräte E Elektromagnetische Verträglichkeit an Atemschutzgeräten F Explosionsschutz an Atemschutzgeräten G Sauerstoffleckage-Beflammung an Atemschutzgeräte |
DGUV Information 205-013 | Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr wegen Überarbeitung vorübergehend ungültig. |
DGUV Information 205-014 | Auswahl von PSA auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei den Feuerwehren |
DGUV Information 205-015 | Auswahl von Schutzanzügen gegen Infektionserreger für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren |
DGUV Information 205-018 | Einsatz von Photovoltaikanlagen |
DGUV Information 205-020 | Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer |
DGUV Information 205-021 | Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst |
DGUV Information 205-031 | Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr |
DGUV Information 205-035 | Ersthelfer |
DGUV Information 207-005 | Schutz vor Infektionen |
DGUV Information 209-004 | Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen |
DGUV Information 211-001 | Übertragung von Unternehmerpflichten |
DGUV Information 211-032 | Gefährdungs- und Belastungs-Katalog- Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
DGUV Information 212-007 | Chemikalienschutzhandschuhe |
DGUV Information 212-515 | Persönliche Schutzausrüstungen |
DGUV Information 212-019 | Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden |
DGUV Information 214-001 | Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen |
DGUV Information 250-424 | Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G23 „Obstruktive Atemwegs- erkrankungen, hier: unausgehärtete Epoxidharze“ |
DGUV Information 250-428 | Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ |
DGUV Information 250-450 | Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42“Tätigkeiten mitInfektionsgefährdung“ |
Grundsätze
DGUV Grundsatz 305-002 | Grundsatz „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ |
DGUV Grundsatz 350-001 | DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen |
gelöschte Unfallverhütungsvorschriften
TRB 500 | Allgemeines – Prüfung von Druckbehältern |
TRB 514 | Wiederkehrende Prüfungen |
TRB 700 | Betrieb von Druckbehältern |
GUV 77.40 | Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr |
BGI 514 | Unfallanzeige |
BGI/GUV-I 8540 | Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ |
Wegeunfall

Definition
sind Unfälle zwischen Wohnung und Dienst- bzw. Arbeitsplatz
Erläuterung
Wegeunfälle werden wie Arbeitsunfälle entschädigt. Der Versicherungsschutz
gilt auch für Umwege, die zur Erfüllung dienstlicher oder arbeitsrechtlich begründeter Tätigkeiten erforderlich sind. Abweichungen vom direkten Weg aus privaten Gründen führen dagegen zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Auch die Wege vom oder zum Dienst in einem Gerätehaus einer Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Alarmfahrt dorthin sind versichert.
Bildquelle: Dräger AG
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Definition
Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Mitglieder der DGUV versichern mehr als 70 Millionen Menschen in Deutschland gegen Arbeits-,
Wege- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten. Damit nimmt er die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Sein Versicherungsschutz
umfasst unter anderem alle abhängig Beschäftigten, ehrenamtlich Tätige wie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und Grubenrettungsdienst, aber auch Schüler und Studierende.

Erläuterung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung wurde am 01. Juli 2007 aus dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK), der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, fusioniert.
Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.
Bildquelle: DGUV