Feuerwehr – Schutzschuhwerk

Definition

Teil der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz vor den Gefahren im Fußbereich während des Feuerwehrdienstes bei Übung und Einsatz als Schuhwerk in Form von Stiefeln oder hohen Schuhen.

Bildquelle: haix.de

Erläuterung

Feuerwehrschutzschuhwerk ist im Zehenbereich mit einer Schutzkappe aus Stahl Aluminium, Titan oder Kunststoff und mit durchtrittsicheren Sohlen ausgestattet.

Feuerwehrsicherheitsschuhwerk muss über einen Schnellverschluss, z. B. als Reißverschluss ausgestattet sein und den Anforderungen der DIN EN ISO 20345 und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen. Außerdem sollten für den Einsatzdienst Schuhe der Schutzklasse S3 (Leder) genutzt werden.

Feuerwehr – Schutzkleidung

Definition

Üblich ist eine reflektierende Feuerwehrschutzkleidung nach DIN EN 469 oder nach HuPF (Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung), neu auch nach DIN EN 1486 zur Ausrüstung von Feuerwehrkräften. Sie stellt höchste Anforderungen an Material und Verarbeitung, um die Einwirkungen bei Einsätzen effektiv kompensieren zu können.

Erläuterung

Die HuPF als Ausführungsnorm legt fest, wie die übergeordnete Anforderungsnorm DIN EN 469 ausgeführt werden soll.

Die DIN EN 1486 legt Anforderungen an reflektierende Schutzkleidung fest, die für besonders intensive und kurzzeitige Brandbekämpfung geeignet ist.

Bildquelle: Dräger AG

Hinweise auf Probleme beim Befestigen von Zusatzausrüstung an einer PSA

Name:

Jan T.

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren.
Auf meine Frage bezüglich einer Zulassung des Totmannmelders Dräger-Bodyguard 1000 in Verbindung mit einem Auer (Air MaXX SL) Atemschutzgerät, bin ich an Ihre Adresse verwiesen worden.

Die Frage ist, dürfen diese am Gurt des Atemschutzgerätes befestigt werden, oder findet dadurch eine grundlegende bauliche Veränderung statt? Falls eine Kombination möglich ist, wo steht geschrieben, was an einem Atemschutzgerät, in welcher Form, befestigt werden darf?
Danke für Ihre Antwort.

Jan T
Wehrführer

Antwort

Sehr geehrter Kam. T.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu deren Beantwortung möchte ich zu nächst kurz den rechtlichen Hintergrund der Problematik erläutern.

Sie möchten eine Zusatzausrüstung (Dräger-Bodyguard 1000) an einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), dem Pressluftamer (Air MaXX SL) der MSA Auer GmbH, befestigen. Das bedeutet, Sie möchten selbstständig eine Veränderung einer zugelassenen, zertifizierten PSA vornehmen, also eine grundsätzliche bauliche Veränderung vornehmen. Das ist nicht ohne weiteres möglich. Das Anbringen der Zusatzausrüstung Dräger-Bodyguard 1000 würde aus dem zugelassenen Pressluftamer Air MaXX SL eine neue, nicht zertifizierte PSA entwickeln. Sie würden also eine neue PSA schaffen.

Wollen Sie aber auf die für den Atemschutzeinsatz sehr wichtige Zusatzausrüstung nicht ver-zichten, muss entweder:

a) der Hersteller der PSA die Übereinstimmung der Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung nach der Richtlinie 89/686/EWG prüfen und zertifizieren lassen (Idealfall) oder

b) der Träger der Feuerwehr selbst muss prüfen, z. B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung, ob die Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung die Schutzwirkung PSA beeinträchtigt und die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhanges II der Richtlinie 89/686/EWG weiterhin eingehalten werden. Dabei prüft er auch, das der gewählte Ort der Anbringung nicht die Sicherheit gefährdet.

Diese Überprüfung ist zu dokumentieren. Dabei können die Bewertungskriterien der neuen vfdb Richtlinie 0820 „Zusatzausrüstung an Persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr“ herangezogen werden.

Die Kombination von Zusatzausrüstung Dräger-Bodygard 1000 und Pressluftamer Air MaXX SL darf die PSA Pressluftamer Air MaXX SL in seinen Schutzeigenschaften nicht beeinträchtigen und den Benutzer in dieser Kombination nicht gefährden.

Deshalb muss also der Träger Ihrer Feuerwehr durch eine Gefährdungs-beurteilung feststellen bzw. feststellen lassen und prüfen, ob die Schutzwirkung der PSA weiterhin gegeben ist und die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhanges II der Richtlinie 89/686/EWG sowie die Anforderungen der EG-Baumuster-prüfung zugrundeliegenden Normen weiterhin eingehalten werden. Der Träger der Feuerwehr übernimmt die Pflichten des Herstellers dieser neu geschaffenen PSA.

Diese Beurteilung und Prüfung ist zu dokumentieren (siehe Bild 1).

Bild 1 Anforderungen an die Kombination von Zusatzausrüstung und PSA bei Kombination durch die Feuerwehr

Entsprechend Bild 2 kann der der Träger der Feuerwehr bzw. sein Beauftragter aber auch eine Gefährdungsbeurteilung mit eigener Eignungsbestätigung unter Verwendung der vfdb Richtlinie 0820 durchführen bzw. durchführen lassen.

Bild 2 Anforderungen an die Kombination von Zusatzausrüstung und PSA unter Verwendung vfdb Richtlinie 0820, Abs. 4.3.2 und Abs. 5

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion