Grundlage für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern geändert  in „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“

Grundlage für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern geändert  in „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ –  keine Änderungen an den Inhalter der G 26-Untersuchungen, Erläuterungen und kostenlose Vordrucke für Ärztliche Bescheinigungen hier.

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Gültigkeit G 26/3

Name:

Karl Theodor Dreißer und weitere 47 Anfrager

Frage:

Ich bin 49 Jahre alt. Mitte November war ich zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G 26/3. Dabei hat mich der Arzt wieder für drei Jahre tauglich geschrieben. Ist das korrekt? Können Sie helfen?

Antwort

Hallo Dreißler,

vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Zunächst gilt die Grundaussage der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ GUV-V A 4, § 3(1), dass der Unternehmer (hier: Träger der Feuerwehr) nur Versicherte für den Einsatz im Gefahrenbereich von Einsätzen der Feuerwehr beschäftigen darf, wenn „sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind“.

Das bedeutet, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in Gefahrenbereichen mit Atemgiften nur zum Einsatz kommen können, wenn sie Atemschutzgeräte tragen dürfen. Grundsätzlich beträgt diese Frist nach GUV-V A 4, Anlage 1 für AS-Geräte mit Rettungsaufgaben, also z. B. Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr im Alter über 50 Jahre mit Atemschutzgeräten über 5 kg und erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand maximal 12 Monate. Es besteht Nulltoleranz.

Wenn Ihr Arzt Sie als 49-jährigen noch für 3 Jahre bis 15.11.2015 für tauglich erklärte, widerspricht er der Festlegungen der GUV-V A 4. Dazu ist er nicht berechtigt. Gültige Rechtsauffassung ist, dass Sie ab dem 50. Lebensjahr dennoch die 12 Monate einzuhalten haben, um eine gültige G 26/3 vorweisen zu können.

Beste Grüße

Dipl. Ing. W. Gabler

Redakteur

Keine zeitliche Toleranz für Fristen bei G 26 und Belastungsübung?

Name:

Erwin Bergold und 219 weitere Anfrager

Frage:

Die G 26/3 muss ein Atemschutzgeräteträger bis zum 50. Lebensjahr aller 3 Jahre absolvieren. Wie lange nach der Überschreitung der 3 Jahre habe ich zur Untersuchung noch Zeit? Welche Toleranz gibt es hier und welche für die Absolvierung der jährlichen Belastungsübung?

E. Bergold

Antwort

Hallo Kam. Bergold,

Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr (auch: Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben) müssen im Einsatz eine enorme physische Belastung und psychische Beanspruchung ertragen können. Dafür müssen sie geeignet sein. Darauf müssen sie sich vorbereiten. Deshalb haben sie bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen zu erfüllen. Eine sehr wichtige ist ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26. Die Eignung für Atemschutzgeräteträger nach G 26, Gruppe 3, Träger von Pressluftatmern, wird in regelmäßigen Abständen von einem Arbeitsmediziner geprüft. Das bedeutet nach DGUV 250-428 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte“:

Art der UntersuchungZeitpunkt der Untersuchung
Erstuntersuchungvor Beginn der Tätigkeit als ASGT
NachuntersuchungPersonen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Personen über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten
vorzeitige
Nachuntersuchung
nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Tätigkeit als ASGT geben könnte.
– nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
– auf Wunsch eines Beschäftigten
– auf Wunsch des Verantwortlichen für den ASGT

Wie Sie, Kam. Bergold selbst sehen, gibt es also keine zeitliche Toleranz zur Absolvierung der G 26/3. Sollte der Termin überschritten sein, ist der Betreffende für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.

Gleiches wurde für die Absolvierung der Fortbildungsmaßnahmen festgelegt. Nach FwDV 7 „Atemschutz“ müssen die Atemschutzgeräteträger zur Fortbildung bewältigen:

  • zwei Stunden Unterweisung pro Jahr
  • eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage pro Jahr, innerhalb von 12 Monaten wiederholt *)
  • eine zusätzliche Einsatzübung unter Atemschutz bei weniger als 15 Minuten Atemschutzeinsatz pro Jahr.

Träger von Chemikalienschutzanzügen absolvieren mindestens eine Übung pro Jahr unter einsatznahen Bedingungen.

Also – auch für die Bewältigung der jährlichen Belastungsübung gibt es keine Toleranz. Sind die 12 Monate überschritten, darf der Betreffende erst nach der erfolgreichen Nachabsolvierung der Belastungsübung wieder Atemschutzgeräte tragen.

*) Ergänzend sei angemerkt, dass der Freistaat Bayern hier eine Ausnahme erlassen hat. Mit Wirkung vom 19.01.2004 wurde mittels IMS ID2-2212.07-3 verfügt, dass der 12-Monats-zeitraum als ein Kalenderjahr zu interpretieren ist. Damit wird den bayrischen Feuerwehren ein Organisationsspielraum gegeben.

Damit hoffe ich, Klarheit hergestellt zu haben.

W. Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Kriterien für Geltungsdauer von G 26/3

Name:

Alexander Marschall

Frage:

Hallo, da ich in den Fragen und Antworten nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage einfach mal hier. Ich gebe zu, sie ist auch sehr speziell.

Folgende Situation:

Fw-Angehöriger 1 und Fw Angehöriger 2 (Mitglied in der Fw ABC) haben etwa seit 2 Jahren keine gültige G26.3 Untersuchung.
Am 7.3.2016 haben diese beiden einen Termin zur Untersuchung.
Am 10.3.2016 haben diese beiden einen Termin für die Atemschutzstrecke.

  1. Ab wann dürfen diese beiden Kameraden wieder Atemschutz tragen? (um sich an das Gerät zu gewöhnen bzw. auf die jährliche Belastungsübung in einer Atemschutzstrecke vorzubereiten)
  2. Versicherungsschutz?
  3. Wer ist befugt so einen Gewöhnungsdienst durchzuführen?
    Ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort

Grundsätzlich gilt nach DGUV V 49 Feuerwehr (ehemals GUV-V C 53), § 14, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die u. a. als Atemschutzgeräteträger (ASGT) eingesetzt werden sollen. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.

ASGT, die Atemschutzgeräte (ASG) mit einem Gerätegewicht über 5 Kg mit erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand, z. B. Pressluftatmer und Regenerationsgeräte, tragen sollen, sind nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26/3 ärztlich zu untersuchen.

Dafür legt die DGUV V 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 3 (1) fest, dass nur die ASGT am Arbeitsplatz mit gefährdeten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die von einem ermächtigten Arzt fristgerecht untersucht oder entsprechend Vorgaben dieser UVV fristgerecht nachuntersucht wurden.

Die Nachuntersuchungen müssen nach DGUV V 7, Anlage 1 bei Personen unter 50 Jahren aller 36 Monate erfolgen, bei denen über 50 aller 12 Monate. Eine Fristverlängerung schließt diese UVV aus.

Der Unternehmer, im Fall der Feuerwehr also der Bürgermeister und in seiner Ausführung der Wehrleiter bzw. Kommandant, muss dafür sorgen, dass die ASGT rechtzeitig vor Fristablauf von einem ermächtigten Arzt, z. B. ein Arbeitsmediziner, untersucht werden. Dem Atemschutzgeräteträger obliegt in seiner Eigenverantwortung das Verweisen auf das ggf. bevorstehende Auslaufen der Untersuchung. U.a. dazu führt er seinen persönlichen Atemschutznachweis.

Die FwDV 7 Atemschutz legt fest, welche Bedingungen Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, erfüllen müssen. Dazu gehören u.a. und themenbezogen aufgelistet

  • ASGT müssen körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
  • ASGT müssen jährlich mindestens
  • eine Belastungsübung pro Jahr in einer Atemschutz-Übungsanlage
  • eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen. Eine Fristverlängerung schließt diese FwDV aus.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention legt in ihrem § 4 fest, dass für alle Versicherten jährlich 1 Unterweisung durchgeführt werden muss. In Übereinstimmung mit § 15 DGUV V 49 Feuerwehr muss also der ASGT jährlich mindestens einmal zu unfallsicherem Verhalten unterwiesen werden.

Schlussfolgerungen daraus für Ihre beiden Kameraden:

  1. beide Kameraden dürfen erst nach positiv abgeschlossener Untersuchung G 26/3 wieder Atemschutz tragen.
  2. Bis zur erfolgreichen Absolvierung der Belastungsübung auf einer Atemschutzübungsstrecke dürfen die zwei nur zu Zwecken der Wiedereingewöhnung und Vorbereitung auf die Belastungsübung üben. Sinnvoll ist z. B. die Durchführung einer Vorbelastung entsprechend Atemschutzlexikon/Ausbildung ASGT
  3. Der Versicherungsschutz für die beiden bleibt bestehen, wenn kein vorsätzlicher, also grob fahrlässiger Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften und FwDV erfolgt. Bei Verletzungen der Vorschriften können aber Maßnahmen gegen die Verantwortlichen durchgeführt werden.
  4. Ausbildungen zum ASGT dürfen nur Ausbilder ASGT durchführen. Fortbildungen der ASGT und Unterstützungen für Ausbilder können auch zuverlässige und eingewiesene Führungskräfte, Atemschutzgerätewarte und Beauftragte Atemschutz durchführen.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Neuerungen G26_3

Name:

Gisbert Erecht

Frage:

Ist es wahr, dass die Untersuchungskriterien der G 26/3 komplett geändert wurden?

Antwort

Sehr geehrter Herr Erecht,

Nun, Ihre Information stimmt nicht ganz. Richtig ist, dass die Untersuchungsgrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wurden im Herbst 2007 vom Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU – Nachfolger des HVBG und des BUK) überarbeitet herausgegeben wurden. Sie geben in ihrer aktuellen Fassung nun den aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse wieder. Dabei wurden folgende Neuerungen integriert:

Labor (Blutentnahme)
  • Blutbild (rote und weiße Blutkörperchen, Hämoglobin)
  • Urinstatus
  • Leberwerte: ALAT (GPT), -GT
  • Nüchtern-Blutzucker:

Um einen bestehenden Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) sicher erkennen zu können, wurde die Blutzuckerbestimmung im nüchternen Zustand (ca. 8 Stunden nach der letzten Mahlzeit) in den Untersuchungsgrundsatz mit aufgenommen. Es wird empfohlen, nach der Nüchtern-Blutabnahme vor dem Belastungs-EKG schnell verfügbare Kohlenhydrate (z. B. Müsli-Riegel, Banane) zu sich zu nehmen.

Wenn sich der untersuchende Arzt aus praktischen Gründen dafür entscheidet, die Untersuchung durchzuführen, obwohl der Atemschutzgeräteträger ein bis zwei Stunden davor gegessen hat und der Arzt dies bei der Bewertung des ermittelten Blutzuckerwertes berücksichtigt, besteht kein Anlass, die Gültigkeit der Untersuchung grundsätzlich anzuzweifeln. Ein derartiges Vorgehen sollte jedoch mit dem Arzt bereits bei der Anmeldung zur Untersuchung abgesprochen werden.

Ruhe-EKG

Die Anforderungen an die Geräteausstattung wurde präzisiert: Gefordert sind jetzt EKG mit mindestens 3 Kanälen und eine Ergometrie-Einrichtung mit 12-Kanal-EKG

Erweiterte Kriterien für „Gesundheitliche Bedenken“
Die Auflistung der „Gesundheitlichen Bedenken“ wurde um folgende Punkte ergänzt:

  • abnorme Verhaltensweisen (z. B. Klaustrophobie) erheblichen Grades
  • Medikamentenabhängigkeit wird zusätzlich zur Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit
  • aufgeführt
  • Hauterkrankungen, die zur Verschlimmerung neigen
  • korrigierte Sehschärfe unter 0,7/0,7 oder unter 0,8 bei langjähriger Einäugigkeit
  • Übergewicht:
  • Gewicht mehr als 30 % über dem Sollgewicht Broca = Größe (cm) – 100
  • oder BMI > 30 (neu aufgenommen)
Hinweise
  • Aufgrund der Neuerungen im Untersuchungsgrundsatz ergeben sich Veränderungen bei
    der Abrechnung. Eine ausführliche Auflistung der einzelnen Positionen findet sich auf der Rückseite.
  • Abgesehen von diesen Punkten gelten die Aussagen der Broschüre „Arbeitsmedizinische
    Vorsorge für Atemschutzgeräteträger im Feuerwehrdienst“ (GUV-X 99950) bezüglich
    Untersuchungsumfang und Beurteilungskriterien weiterhin.

Quelle:

  • Bayrische Gemeindeunfallversicherung
  • Frame/Files/PDF/Arbeitsmedizin_Vorsorge_Broschuere (http://www.guv-bayern.de/Internet_.pdf)

Dipl. Ing. W. Gabler

G 26 für Träger von Filtergeräten?

NAME

S. H. und 136 weitere Anfragen

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte helfen Sie uns bei der Beantwortung folgender 2 Fragen:

Frage 1:
Es soll wohl so sein das für unsere genutzten Atemschutzfilter Typ 93 ABEK2Hg/St Kombifilter von der Firma MSA eine Tauglichkeit nach G.26.3 vorliegen muss ? Stimmt das oder reicht die G 26.2 aus?

Welchen Atemfilter können wir am besten nutzen für den Feuerwehreinsatz wo die G 26.2 ausreicht?

Frage 2:
Für das Tragen von einer Atemschutzmaske in Verbindung mit einem Atemschutzfilter muss eine AGT-Grundausbildung erfolgen und der Kamerad/in muss mind. nach G 26.2 tauglich sein, Richtig?
Muss er noch weiter Voraussetzungen turnusmäßig erfüllen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen ….

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.,

der Filter 93 ABEK2Hg/St ist ein Produkt der MSA Safety Berlin. Die Bezeichnung ist firmenintern. Nach Norm handelt es sich um ein Kombinationsfilter ABEK2-Hg P3. Diese Filter werden nach BGI /GUV-I 504-26 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge“ zur Gruppe 2 der Atemschutzgeräte gerechnet.

Damit ist klar – Wer nur Kombinationsfilter trägt, benötigt unabhängig von der Art des Atemanschlusses die G 26/2.

Wer auch den frei tragbare Isoliergeräte wie den PA trägt, benötigt die G 26/3Die G 26/2 ist folgendermaßen wiederholungspflichtig

  • Personen bis 50 Jahre aller 36 Monate
  • Personen über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
  • Vorzeitige Nachuntersuchungen regelt die BGI /GUV-I 504-26, Pkt. 2
Anforderungen an ASGT (FwDV 7 Atemschutz, Pkt 3)

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

Die Aus- und Fortbildung für Filterträger regelt die DGUV R 112-190, Pkt. 3.2.4.2.3

  • Ausbildung: mind. 2 Std.
  • Fortbildung: jährlich, mind. 2 Std., mit Trageübung, Trageübung kann entfallen bei häufiger, etwa monatlicher Benutzung

Umfangreicher sind die Anforderungen für Träger von frei tragbaren Isoliergeräten wie den PA. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, wenden sie sich bitte wieder an www.atemschuzlexikon.de

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion

Anamnese

Definition

Informationssammlung über die Vorgeschichte einer Person unter einem bestimmten Aspekt.

Im medizinischen Bereich unterscheidet man Eigen-Anamnese, Familien-Anamnese und Sport-Anamnese.

Erläuterungen

Die Anamnese wird meist durch Befragung des Probanden vorgenommen und gehört zur Untersuchung von Atemschutzgeräteträgern nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26.  Dabei fragt der Arzt z. B. nach

  • bereits absolvierten Krankheiten
  • auffällige Krankheiten von Familienmitgliedern
  • nach dem aktuellen Gesundheitszustand
  • Lebensgewohnheiten

Bildquelle: Dräger AG