Hinweise zum Transport von Atemschutzgeräten und Druckluftflaschen

Name:

S. Valtin, V. Lüttker, R. Prüß, T. Angerer

Frage:

In zeitlich vorbestimmten Abständen müssen die luftführenden Teile des Pressluftamers zur Sachverständigenpüfung an den Hersteller eingeschickt werden. In welchen Zustand muss ich die Teile bringen, um Sie mit dem Paketdienst befördern zu lassen? In welchem Zustand müssen Atemschutzgeräte und Vollmasken sein, wenn ich die in die 25 km entfernte Atemschutzwerkstatt fahre?

Antwort

Grundsätzlich nehmen die Hersteller nur nachweisbar saubere und ausreichend desinfizierte Atemschutzgeräte zur Sachverständigenprüfung an. Dabei sollten Sie die Atemschutzgeräte

  • geschützt vor mechanischen Belastungen
  • geschützt vor Verschmutzung
  • ausreichend deklariert entsprechend Herstellerforderung

für den Transport verpacken.

Für Ihren Transport in die Atemschutzwerkstatt sollten Sie zumindest beachten, dass die Pressluftatmer mit Druckluftflaschen sicher vor Ortsveränderungen zur Ladebordwand oder zueinander und genauso wie die Vollmasken geschützt vor mechanischen Belastungen und Verschmutzung zu transportieren sind.

Die Druckluftflaschen sollten bei jeglichem Transport zum Hersteller oder zur Atemschutzwerkstatt mit einem Restdruck von etwa 2 bar gefüllt sein. Entsprechend ADR, Abschnitt 1.1.3.2 c) (siehe Anlage) sind sie so von der ADR freigestellt und besitzen mit ihrem Restdruck immer noch genügend Schutz gegen das Eindringen z. B. feuchter Umgebungsluft.

Werden die Druckluftflaschen separat vom Pressluftatmer transportiert

  • müssen die sicher vor Ortsveränderungen zur Ladebordwand oder zueinander
  • geschützt vor mechanischen Belastungen
  • geschützt vor Verschmutzung
  • die Ventile mit dem Flaschenstopfen verschlossen
  • etwa 2 bar unter Restdruck stehend

transportiert werden.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Anlage

Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (Stand: 01.01.2013)

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile.

Hinweis zu 2.2.2.1 Kriterien für Begriff „Klasse 2: Gase“

Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. … (Auszug aus ADR, Abschnitte 1.1.3.2 und 2.2.2.1)