Fortbildung Atemschutzgeräteträger (Zusatzinformation)

ASGT ohne Rettungsaufgaben haben nach Unfallverhütungsvorschrift DGUV R112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ mindestens folgende Fortbildung zu absolvieren

die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes. Auf die zur Fortbildung gehörenden Trageübung kann verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig benutzt werden

müssen jährlich mindestens 2 Stunden Wiederholungsunterweisungen absolvieren. Dazu gehört eine theoretische Unterweisung und eine Trageübung. Auf das Tragen von Isoliergeraten kann verzichtet werden, wenn der Atemschutzgeräteträger die Gerate häufig benutzt.

müssen eine Wiederholungsunterweisung in jährlichem Abstand absolvieren. Die muss eine Trageübung und eine Unterweisung enthalten.

Flüssigsauerstoff (Zusatzinformation)

Flüssige Sauerstoff lässt sich mit Verdampfern in gasförmigen Sauerstoff umwandeln und auf Zimmertemperatur erwärmen. So steht er für medizinische Anwendungen bereit. In reiner Sauerstoffatmosphäre brennen sogar Eisen und Stahl.

Flaschendruckprüfung (Zusatzinformation)

Beachte:

Flaschendruckprüfung führt der Atemschutzgerätewart durch. Nicht zu verwechseln mit der Flaschendruckkontrolle durch Atemschutzgeräteträger.

Atemschutzgeräteträger kontrollieren ihr Atemschutzgerät auf Einsatzbereitschaft mittels Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle bei Geräteübernahme oder nach Flaschenwechsel und mittels Einsatzkurzkontrolle beim Anlegen des Gerätes.

Atemschutzgerätewarte führen mit Hilfe von Prüfgeräten Prüfungen der Atemschutzgeräte durch.

Filterselbstretter (FSR) – Wartung, Pflege, Instandsetzung (Zusatzinformation)

Die Dichtheitsprüfung kann durch eine Prüfung des Gerätegewichtes ersetzt oder ergänzt werden. Dabei entscheiden Massenzunahmen im Gramm-Bereich nach Herstellervorgaben über die Weiterverwendbarkeit des FSR. Instandsetzungsarbeiten sollen ausschließlich durch autorisiertes Fachpersonal bzw. durch den Hersteller selbst ausgeführt werden.

Eine geeignete Anzahl durchzuführender Innenrevisionen, d.h. Sichtprüfungen zuzüglich Leistungstests, schließen Schädigungen des Katalysators infolge Vibrationsbelastungen und anderer Belastungen aus. Herstellerangaben, z. B. zu Lagerung und Einsatztemperatur, sind zu beachten.

Filterselbstretter (Zusatzinformation)

Es ist zu beachten, dass die effektive Gebrauchszeit durch unterschiedlich hohen Sauerstoffbedarf des Atemschutzgeräteträgers in Abhängigkeit seiner Konstitution und seiner tatsächlichen Belastung variieren kann.

Ein Grobstaubbeutel ist dem Filter des FSR vorgeschaltet. Der Filter besitzt zwei Filterschichten. Entsprechend der Strömungsrichtung der Einatemluft sind zuerst das Trockenmittel und anschließend das Katalysatormittel angeordnet. Neuere Geräte verwenden als Katalysatormittel neben herkömmlichen Mitteln, wie Hopkalit, auch Edelmetallkatalysatoren. Als Atemanschluss wird meist ein Mundstück verwendet.

Prinzip: Die Ausatemluft gelangt über ein Ausatemventil in die Umgebung. Der gesamte FSR bleibt bis zur Benutzung gasdicht verpackt in einem Schutzbehälter.

Beim Einatmen saugt der Atemschutzgeräteträger kohlenmonoxidhaltige und partikelbeladene Umgebungsluft zunächst in den Grobstaubbeutel. Hier wird die Luft von großen Schwebstoffen, z. B. Ruß, befreit. Danach strömt die Einatemluft durch das Trockenmittel, in dem die Luftfeuchtigkeit zurückbleibt. Während der nachfolgende Durchströmung der Hopkalitschicht erfolgt exotherm die katalytische Umwandlung von CO in Kohlendioxid (CO2). Diese Wärmeentwicklung ist der CO-Konzentration der Umgebungsluft proportional und kann, vor allem bei großen CO-Konzentrationen, den FSR und nachfolgend die Einatemluft erheblich und physiologisch unangenehm spürbar erwärmen.

Der Einatemwiderstand ist größer als der Ausatemwiderstand. FSR finden in Deutschland vorwiegend im Bereich des Steinkohlenbergbaus Verwendung. Sie sind nach DIN EN 404 bis zu einer oberen Grenzkonzentration für CO von 1, 5 Vol. -% zugelassen.

Einsatzbeschränkungen, Verwendung, physiologische Akzeptanz, Lagerung und Entsorgung entsprechen denen der Filtergeräte und sind modifiziert auf FSR anzuwenden.

Hinweis: FSR unterliegen im Bergbau Deutschlands gesonderten Prüfungen auf jährliche Weiterverwendbarkeit.

Filtergerät (Zusatzinformation)

Bei Atemanschlüssen und Filter:

Sind die Filtern trennbar am Atemanschluss befestigt, z.B. durch Anschrauben oder Anklemmen. Die Filter lassen sich an Atemanschlüssen für Überdruck oder Normaldruck anschließen. Dazu können Sie mit den Gewinden 40 x 1/7 Zoll (Rundgewinde, für Normaldruck) oder M 45 x 3 (Metrisches Gewinde, für Überdruck) ausgerüstet sein oder über einen Steckanschluss verfügen.

An Atemanschlüsse lassen sich auch Filter mit Luftversorgung aus einer Filter-Gebläse-Einheiten (Gebläsefilter) befestigen. Die Filter-Gebläse-Einheiten werden meist an einem Gurt in Hüfthöhe getragen und mit dem Atemanschluss durch einen Schlauch verbunden.

Bei filtrierenden Atemanschlüssen:

Atemanschluss und Filtergerät sind fest miteinander verbunden.

Filtergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sich mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Einatemluft befindet.

Filtergerät – Einsatzvoraussetzungen (Zusatzinformation)

Die Benutzung von Filtergeräten im Gefahrenbereich ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • der Sauerstoffgehalt der Umgebungluft muss bei Filtergeräten größer als 17 Vol.- % (Atmung, Sauerstoffmangel), bei CO-Filter aber größer als 19 Vol.- % sein (Sauerstoffverbrauch bei der Oxidation von CO zu CO2) ,
  • Schadstoffart (Qualität) und Schadstoffmenge (Quantität) müssen bekannt sein; starke Konzentrationsschwankungen (Spitzenwerte) sind im Vorfeld zu ermitteln,
  • Stoffkennwerte, z. B. MAK, TRK und Geruchsschwellen sind zu dokumentieren;
  • die Auswahl des geeigneten Filtergerätes richtet sich nach der erforderlichen Filterleistung,
  • der Atemschutzgeräteträger (ASGT) muss zum Tragen des Atemschutzgerätes physisch und psychisch geeignet sein, d.h., er muss die entsprechende Stufe der G 26 absolviert haben und aktuell gesund sein;
  • der ASGT muss bedarfsgerecht ausgebildet (Ausbildung) und fortgebildet (Unterweisung) sein. Dazu zählt z. B. bei ASGT von Filtergeräten die Einweisung auf Farbanzeige und Geruchswahrnehmung als Durchbruchskriterium, betriebliche Einsatzregeln wie Zeitvorgaben für Filtererschöpfung und der Vergleich mit den technischen Angaben der Filterhersteller.
  • Einsatzbegrenzung auf die Filterleistung durch Einflüsse von Druck, Temperatur und Luftfeuchte sind zu beachten.

Der Unternehmer hat mittels —> Risikoanalyse die Verwendung weiterer Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), z. B. Tragepflicht für Schutzbrillen, prüfen zu lassen;

Feuerwehrunfallkasse (Zusatzinformation)

Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem jeweiligen Satzungsrecht.

Feuerwehrunfallkassen werden von Selbstverwaltungsorganen geführt, die aus Vorstand und Vertreterversammlung bestehen. Beide sind paritätisch besetzt mit gewählten Vertretern aus Feuerwehren und Vertretern des Städte-und Gemeindetages, z.B. Bürgermeister.

Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord besteht für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für Sachsen-Anhalt und Thüringen und die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg für Brandenburg

Feuerwehr – Schutzkleidung (Zusatzinformation)

Die HuPF ist gliedert die Feuerwehrschutzkleidung in folgende Teile:

Teil 1: Feuerwehrüberjacke (allein tragbar)

Teil 2: Feuerwehrhose

Teil 3: Feuerwehrjacke

Teil 4a: Feuerwehrüberhose (nur in Verbindung mit einer Hose als Unterkleidung (z.B. nach Teil 2) zu tragen)

Teil 4b: Feuerwehrüberhose (allein tragbar)

Die DIN EN 1486 fordert u.a., dass die Schutzwirkung gegen Strahlungshitze bis zum Erreichen eines Temperaturanstiegs unter der Kleidung von 24°C mindestens 120 Sekunden anhalten muss. Bei Feuerwehrschutzkleidung nach EN 469 in der höchsten Leistungsstufe waren das nur 18 Sekunden. Feuerwehrschutzkleidung nach DIN EN 1486 ermöglicht den Atemschutzgeräteträgern einen noch sichereren Aufenthalt im Gefahrenbereich.

Feuerwehr – Schutzschuhwerk (Zusatzinformation)

Es gibt folgende genormte Sicherheitsbereiche

SB – Grundanforderungen

S1 – Zusatzanforderungen (geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich)

S2 – wie S1 und bedingt wasserdicht (DIN EN 20345)

S3 – wie S2 und zusätzlich durchtrittsicher und profilierte Laufsohle

S4 – wie SB mit zusätzlicher Energieaufnahme im Fersenbereich

S5 – wie S4 und zusätzlich durchtrittsicher

Zum Einsatz als Schutzkleidung bei der Feuerwehr ist Schutzschuhwerk geeignet, wenn es mindestens die Zusatzanforderungen S 3 oder S 5 erfüllt und folgende Eigenschaften besitzt:

Feuerwehr – Schutzhandschuhe (Zusatzinformation)

Feuerwehrschutzhandschuhe müssen mit der Handschuhgröße, dem Zeichen und der Typbezeichnung des Herstellers, der angewendeten Norm (DIN EN 659), mit dem Symbol „Schutz – PSA“ und den erfüllten Leistungsstufen gekennzeichnet sein.

Die Leistungsstufen drücken die Güte des Schutzes durch die Handschuhe aus. Als Mindestanforderungen betragen sie nach DIN EN 659 für Abriebfestigkeit (3), Schnittfestigkeit (2), Weiterreißfestigkeit (3), Stichfestigkeit (3), Brennverhalten (4), Widerstand gegen konvektive Hitze (3) und Tastgefühl (1) Dabei ist 1 die niedrigste und 5 die höchste Leistungsstufe.

Ein einheitlicher Feuerwehrschutzhandschuh ist nicht vorgeschrieben. Die erforderlichen Leistungsstufen ergeben sich aus den jeweiligen Risiken und Gefährdungen, denen die Handschuhe ausgesetzt werden. Je höher die Gefährdungen, desto höher müssen auch die Leistungsstufen dieser PSA sein.

Feuerwehrschule (Zusatzinformation)

Aus- und Fortbildung an Feuerwehrschulen erfolgt in der Regel mit Internatsunterbringung. Die Größe einer Feuerwehrschule hängt von der Anzahl der Feuerwehren im Bundesland ab. Folgende Feuerwehrschulen existieren derzeit in Deutschland:

Baden-Würtemberg:

Bayern:

Berlin:

Brandenburg:

Bremen:

  • Landesfeuerwehrschule der Freien Hansestadt Bremen in Bremerhaven

Hamburg:

Hessen:

Mecklemburg-Vorpommern:

  • Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern in Malchow

Niedersachsen:

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland – Pfalz:

Saarland:

Sachsen:

Sachsen-Anhalt:

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

In Österreich und Südtirol kommt zu o.g. Aufgaben noch die Beherbergung überregionaler Katastrophenlager und Alarmzentralen, in Südtirol auch die zentrale Atemschutzwerkstatt und der Sitz des Südtiroler Feuerwehrverbandes dazu.

Folgende Feuerwehrschulen bestehen derzeit in Österreich und Südtirol:

Burgenland:

Kärnten:

Niederösterreich:

Oberösterreich:

Salzburg:

Steiermark:

Tirol:

Vorarlberg:

Südtirol:

Feuerwehrdienstvorschrift (Zusatzinformation)

Aktuell (Mai 2020) gelten folgende Feuerwehrdienstvorschriften in Deutschland:

FwDV 1 – Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

FwDV 2 – Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren

FwDV 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

FwDV 7 Atemschutz

FwDV 8 Tauchen

FwDV 10 Die tragbaren Leitern

FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz

FwDV 500 Einheiten im ABC Einsatz

FwDV 800 Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz

Des weiteren gilt mit regionaler Abhängigkeit die PDV 810.3 bzw. FwDV 810 – Sprech- und Datenfunkverkehr.

Für den Atemschutz sind von besonderer Bedeutung die:
  • FwDV 2: sie regelt u.a. die Grundsätze, Inhalte und Musterausbildungspläne der Lehrgänge für Sonderfunktionen wie Atemschutzgeräteträger und Atemschutzgerätewarte,
  • FwDV 7: sie schafft die Voraussetzungen für einheitliche und sorgfältige Ausbildung sowie Einsatzvorbereitung, -durchführung und – nachbereitung im Atemschutz und Chemikalienschutz. Dafür legt sie fest und erläutert Bedeutung, Anforderungen an Atemschutzgeräte- und Chemikalienschutzanzugträger, Verantwortlichkeiten, Aufgabenverteilung, Inhalt und Umfang der Ausbildung zum Atemschutzgeräte- und Chemikalienschutzanzugträger, Handhabung der Atemanschlüsse und Chemikalienschutzanzüge (CSA), Einsatzgrundsätze, Instandhaltung der Atemschutzgeräte und CSA einschließlich dafür erforderlicher Ausrüstung und Werkstätten.
  • Der Atemschutz wird auch in den FwDV 1, 100 und 500 berücksichtigt mit Hinweisen für die Ausrüstung von Atemschutzgeräteträgern, Auswahl an Atemschutzgeräten, deren Aus- und Fortbildung sowie bei den Einsatzgrundsätzen.
Die FwDV 7 ist die grundlegende FwDV für den Atemschutz. Sie umfasst:

1 Allgemeines

2 Bedeutung des Atemschutzes

3 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

4 Verantwortlichkeit und Aufgabenverteilung

5 Atemschutzgeräte
5.1 Einteilung der Atemschutzgeräte
5.2 Zuordnung des Atemanschlusses

6 Aus- und Fortbildung

7 Einsatzgrundsätze

7.1 Allgemeine Einsatzgrundsätze

7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten

7.3 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten

7.4 Atemschutzüberwachung

7.5 Notsignalgeber

7.6 Notfallmeldung

8 Instandhalten der Atemschutzgeräte

9 Dokumentation

9.1 Atemschutznachweis

9.2 Gerätenachweis

Fahrlässigkeit (Zusatzinformation)

Gleich ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung des Verursachers geht zunächst auf die gesetzliche Unfallversicherung über. Im Fall grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger die Entschädigungsleistung allerdings vom Schädiger zurückfordern. Grob fahrlässiges Verhalten und dadurch selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus

Fahrlässigkeiten können geahndet werden, z. B. mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen und Ordnungsstrafmaßnahmen.

Nach § 15 StGB sieht das Strafrecht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.

Gruppenführer (Zusatzinformation)

Feuerwehrangehörige können zum Gruppenführer ausgebildet werden, wenn sie Truppführer sind. Die Ausbildung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wird lehrgangsmäßig an Feuerwehrschulen, mindestens 70 Stunden, durchgeführt. Dort wird der GF neben seinen Führungsaufgaben auch zum Ausbilder, z.B. zum Durchführen von Diensten in der Feuerwehr, vorbereitet.

Angehörige der Berufsfeuerwehren haben bundesweit verschiedene und örtlich unterschiedliche Möglichkeiten, sich zum Gruppenführer zu qualifizieren.

Gerätewarthandbuch (Zusatzinformation)

Seit 2003 erhalten die Absolventen von Lehrgängen zum Atemschutzgerätewart von den Veranstaltern, z. B. einer Landesfeuerwehrschule, elektronisch gespeicherte Gerätewarthandbücher von allen Atemschutzgeräten für den Einsatz bei den Feuerwehren nach Richtlinie vfdb 0802 aller deutscher Hersteller.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Zusatzinformation)

Produkte bzw. überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach GPSG nur in den Verkehr gebracht bzw. errichtet werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sicher beschaffen sind. Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.

Es leitet sich aus dem Gesetz die Verpflichtung ab, nur solche Produkte zu verwenden, bzw. zu errichten, die dem GPSG genügen (die das CE-Zeichen führen). Für persönliche Schutzausrüstungen gilt die 8. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV, Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz).

Gefährdungsbeurteilung (Zusatzinformation)

Gefahren ergeben sich z. B. aus vorhandenen Atemgiften und anderen Gefahrstoffen. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ab, z. B. zum Tragen von Atemschutz und Schutzanzügen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig auf Aktualisierungsbedarf zu überprüfen.

Bei der Feuerwehr ist die Gefährdungsbeurteilung die Basis für Brandschutzbedarfspläne.

Gefahrenbereich (Zusatzinformation)

Bei ABC-Einsätzen mit Gefahrstoffen der Klasse 1 (explosionsgefährliche Stoffe) kann der Gefahrenbereich auf mehrere hundert Meter erweitert werden. Über eine Verkürzung der 50m entscheidet der Einsatzleiter anhand der örtlichen Lage, z. B. der Gefahr, der Ausbreitungsmöglichkeiten, der Ausbreitungsmenge und der meteorologischen Bedingungen (Luftdruck, Temperatur, Windrichtung, etc.).

Gebrauchsdauer (Zusatzinformation)

Bei umluftunabhängigen Atemschutzgeräten hängt der die Gebrauchsdauer maßgeblich bestimmende Verbrauch von Atemluft von der Belastung des Atemschutzgerätes ab.

Die Gebrauchsdauer bei Pressluftatmern beträgt beispielsweise bei einer Arbeitsleistung von 40 Liter/min Atemluftverbrauch (entspricht z. B. der mittlere Arbeitsleistung bei einer Brandbekämpfung) etwa 40 Minuten.

Das Ende der Gebrauchsdauer bei umluftabhängigen Atemschutzgeräten ist:

Gegen radioaktive Stoffe, Sporen, Bakterien, Viren und proteolytische Enzyme sollen Partikelfilter nur einmal verwendet werden.

Gebrauchsanleitung (Zusatzinformation)

Gebrauchsanleitungen sollten, zusammen mit dem Erzeugnis, mindestens folgende Informationen enthalten:
  • über die Funktion, den Zusammenbau und die Installation bzw. Montage,
  • über Einflüsse auf die Umwelt und Angaben über den Energieverbrauch,
  • zur Notwendigkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Verbraucher bzw. Nutzer.

Die Gebrauchsanleitung ist Bestandteil eines Atemschutzgerätes und seiner à Zulassung sowie Zertifizierung. Jede Veränderung daran bedeutet damit eine Verletzung der Produktzulassung und Zertifizierung.

Die Gebrauchsanleitung sollte neben der Funktionsbeschreibung auch erforderliche Prüfbeschreibungen und Prüfwerte enthalten. Sie muss in der Landessprache des Auslieferungslandes abgefasst sein.

Gebläseunterstütztes Filtergerät (Zusatzinformation)

Arbeitsweise: Gebläseunterstützte Filtergeräte saugen die Umgebungsluft durch ein Filter und drücken sie danach zum Atemschutzgeräteträger. Die Filter werden meist paarweise am Gebläse angeschraubt. Gebläseunterstützte Filtergeräte mit Helm oder Haube besitzen eine Warneinrichtung. Diese warnt bei zu geringer Luftförderleistung des Gerätes im Verhältnis zum Atembedarf des Atemschutzgeräteträgers. Ohne Warneinrichtung ist die Kohlendioxid(CO2)-Anreicherung in Helm oder Haube und ein Schadstoffeintrag auf Grund der geringeren Dichtheit von Helm oder Haube beim Einatmen des Atemschutzgeräteträgers möglich.

Gebläseunterstützte Filtergeräte werden durch die Buchstaben T, M oder H gekennzeichnet. Dabei entspricht T – Turbo, M – Maske und H – Haube oder Helm. T, M und H werden in der Gesamtgerätebezeichnung ergänzt durch die Kennzeichnung des Hauptanwendungsbereiches (Filter) durch:

und die Einteilung der Filterklasse 1 bis 3 in:

  • TM 1, TM 2, TM 3 und
  • TH 1, TH 2, TH 3.

Beispiel: TM 1 P (Gebläseunterstütztes Filtergerät mit Turbogebläse, Maske, Partikelfilter und einer Einsatzbeschränkung bis zum 10fachen des Grenzwertes)

Die Ziffern klassifizieren die Schutzleistung der Komplettgeräte und beziehen sich damit auf die Gesamtleckage zwischen Lufteintritt am Filter und Einatmung der gereinigten Umgebungsluft bis zum Atemschutzgeräteträger.

Verwendung, Lagerung und Entsorgung entsprechen denen der Filtergeräte und sind modifiziert auf gebläseunterstützte Filtergeräte anzuwenden.

Herstellerangaben sind zu beachten. Für den Rettungseinsatz der Feuerwehr sind gebläseunterstütze Filtergeräte wegen möglichen Funkeneintrag nicht geeignet .

Gasfiltrierende Halbmasken (Zusatzinformation)

Partikelfilterklassen besitzen einen niedrigen (P1), mittleren (P2) oder hohen (P3) Abscheidegrad.

Das ggf. mit an den gasfiltrierenden Halbmasken angebrachte Partikelfilter kann zur möglichen Verlängerung der Einsatzzeit und zum Ausschöpfen der Nenngebrauchsdauer austauschbar sein.

Gasfiltrierende Halbmasken besitzen Ein– und Ausatemventile. Die Einsatzgebiete und Einsatzgrenzen der gasfiltrierenden Halbmasken sind ähnlich denen für Halbmasken und Viertelmasken (Atemanschlüsse) mit dem entsprechenden Gasfiltertyp und den entsprechenden Gasfilterklassen.

Gasfiltrierende Halbmasken dürfen bis zum 30fachen des zulässigen Grenzwertes eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass die Einsatzkonzentration die höchstzulässige Konzentration des jeweiligen Filtertyps (Filter) nicht überschreitet.

Einsatzbeschränkung, Verwendung, physiologische Akzeptanz, Lagerung und Entsorgung der Gasfiltrierende Halbmasken entsprechen in ihrer:

Gasfilter – Verwendung (Zusatzinformation)

Atemschutzgeräteträger von Gasfiltern müssen bedarfsgerecht ausgebildet und fortgebildet (Unterweisung) sein.

Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr sollten Gasfilter nur in Ausnahmefällen nutzen und müssen sie gesondert angewiesen bekommen. Mehr Schutzwirkung für ihre Rettungseinsätze bieten Kombinationsfilter oder umluftunabhängige Atemschutzgeräte.

Unter bestimmten Umständen können bei Arbeitseinsätzen wiederverwendungsfähige Filter (Gasfilter – Einsatzbeschränkung) bis zum Durchbruch eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist der Einsatz von Gasfiltern, die mit einer Endpunktanzeige den beginnenden Durchbruch anzeigen können. Müssen Gasfilter ohne Endpunktanzeige benutzt werden, sind ausnahmslos und streng spezielle betriebliche bzw. taktische Einsatzregeln zu beachten. Jede Abweichung davon gefährdet Leben und Gesundheit der Atemschutzgeräteträger.

Finden Arbeiten in Bereichen mit Gasen und Dämpfen ohne signifikante Geruchs- oder Geschmackswahrnehmung statt, sollten:
  • umluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden,
  • betriebliche Einsatzregeln die Verwendung von Gasfiltern regeln.
Gasfilter sind:
  • nur innerhalb der zugelassenen Hauptanwendungsbereiche und höchstzulässigen Schadstoffkonzentrationen (Filter) zu nutzen,
  • wegen der Infektionsgefahr nur personengebunden einzusetzen,
  • in Ausnahmefällen für Wiederverwendung bis 6 Monate weiter vorzuhalten (Gebrauchsanweisung)
  • im Arbeitseinsatz mit einer Einsatzdauer von max. 120 Minuten pro Schicht zu nutzen, unterbrochen von bis zu 30 Minuten Erholungszeit. Ausnahmen bezüglich der Einsatzdauer bestehen und werden geregelt, z. B. für CO-Filterbüchse 240 Minuten Einsatzdauer und bis 60 Minuten Erholungszeit pro Schicht. Einsätze zur Erfüllung von Rettungsaufgaben, z. B. Einsätze der Feuerwehr, unterliegen nicht dieser Zeitbeschränkung
  • nicht bei räumlicher Enge, wie in Kanälen, Röhren, Schächten und Kesselwagen, sowie unterhalb der Erdoberfläche oder bei großer Hitze anzuwenden.

Flammenrückschlag in die Filter, z. B. bei Abbrennarbeiten, kann Erstickungsgefahr bedeuten und ist daher auszuschließen.

Gasfilter – physiologische Akzeptanz (Zusatzinformation)

Gasfilter erzeugen für den Atemschutzgeräteträger einen physiologisch wahrnehmbaren Einatemwiderstand, der sich während der Benutzung nur geringfügig erhöht. Durch das Tragen eines Atemanschlusses und in Abhängigkeit von Arbeitsleistungen (Belastungen) entsteht Schweißfluss.

Einatemwiderstand und weitere Belastungen sowie Schweißfluss kann der Atemschutzgeräteträger deutlich spüren.

Der Durchbruch eines Gasfilters ist bei einigen Typen von Kohlenmonoxidfiltern sinneswirksam gestaltet. Dafür haben die Hersteller ihre Filter mit einer Endpunktanzeige ausgerüstet, die den beginnenden Durchbruch signalisieren kann. Insbesondere bei diesen Kohlenmonoxidfiltern erhält der Atemschutzgeräteträger durch visuelle oder geruchsintensive Wirkungen die Erschöpfung der Gasfilterleistung angezeigt. Typische Beispiele dabei eingesetzter Gerüche sind „stechend“, „süßlich“, „faulig“ oder „aromatisch“.

Zu beachten ist aber, dass die Geruchsempfindung dem persönlichen Befinden, z. B. Alter, Tagesform und Wahrnehmungsschwelle des Atemschutzgeräteträgers, sowie Umweltfaktoren wie Druck, Temperatur, relative Feuchte und Konzentration, unterliegt.

Bei Gasfiltern ohne wahrnehmbares Durchbruchsverhalten sind ausnahmslos und streng gesonderte betriebliche bzw. taktische Einsatzregeln zu beachten. Jede Abweichung davon gefährdet die Gesundheit des Filtergeräteträgers.

Gas (Zusatzinformation)

Gase lassen sich komprimieren, verflüssigen und in Flüssigkeiten lösen.

Wärmezufuhr lässt aus Feststoffen Flüssigkeiten und daraus Gase entstehen. Es ist auch möglich, dass Feststoffe direkt in die Gasphase sublimieren.

Aus Wassereis entsteht bei 273 K (0° C) Wasser, dass bei 373 K (100° C) Wasserdampf wird. Kohlendioxideis, auch: Kohlensäureschnee, oder Trockeneis, sublimiert bei (194,67 K (−78,48° C) direkt in die Gasphase.

Gase lassen sich als Folge ihrer Fähigkeit zur Verdichtung gut speichern, z. B. als Atemluft in Druckluftflaschen.